> Quelle: https://souverana.ch/insights/berufsgeheimnis-cloud/
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# Berufsgeheimnis und KI: was in die Cloud darf

«Bei uns geht das nicht» ist in Kanzleien und Praxen die Standardantwort auf KI. Art. 321 StGB sagt etwas Engeres, und der grössere Teil des Alltags fällt gar nicht darunter.

Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler

## Dürfen Berufsgeheimnisträger KI einsetzen?

**Ja, und für den grösseren Teil des Alltags ohne Zusatzaufwand. Art. 321 StGB stellt das Offenbaren eines anvertrauten Geheimnisses unter Strafe und sagt über Werkzeuge nichts. Nur für Daten, die tatsächlich ein Geheimnis enthalten, kommen zwei Schritte dazu: eine Abschätzung des ausländischen Behördenzugriffs und Vertragsklauseln, die über einen Auftragsbearbeitungsvertrag hinausgehen. Das Gesetz kennt zudem die Einwilligung der berechtigten Person.**

**Das Wichtigste in Kürze**

-   Sortieren Sie Ihre Daten, bevor Sie über Werkzeuge reden. Der grössere Teil des Alltags enthält keine anvertrauten Geheimnisse, und ein pauschales Verbot sperrt ihn mit.
-   [Ein Rechenzentrum in Frankfurt↗](/insights/souveraene-ki-infrastruktur/) entbindet Sie nicht. Die Pflicht zur Abschätzung gilt für jedes Ausland, das Ergebnis fällt je nach Rechtsordnung nur anders aus.
-   Geben Sie die Geheimhaltungspflicht vertraglich an jeden Dienstleister weiter. Ob der Begriff der Hilfsperson ihn deckt, ist nicht geklärt.
-   Arbeiten Sie mit Amtsdaten, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen, also auch ohne Anzeige der betroffenen Person.
-   Die Pflicht endet nicht mit dem Mandat oder dem Amt. Sie gilt weiter, auch Jahre nach der Aufgabe.

Wer Mandats-, Patienten- oder Amtsdaten verwaltet, hört auf die Frage nach KI oft denselben Satz: Bei uns geht das nicht. Art. 321 StGB sagt etwas Engeres. Strafbar macht sich, wer ein anvertrautes Geheimnis offenbart. Ob dabei ein Sprachmodell im Spiel war, steht nicht im Gesetz.

Art. 9 revDSG erlaubt die Übergabe an einen Dienstleister nur, solange keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Genau dort endet der [revDSG-Leitfaden](/insights/revdsg-ki/), und hier geht es weiter. Alle Gesetzesverweise sind am Originaltext geprüft. Souverana ist keine Anwaltskanzlei; bei Geheimnisdaten gehört eine Rechtsberatung dazu.

Dies ist der dritte Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung; er behandelt die schärfste Grenze, die das Schweizer Recht dem KI-Einsatz zieht.

Serie · Recht & Regulierung

1.  1 [KI-Regulierung Schweiz: was heute schon gilt](/insights/ki-regulierung-schweiz/)
2.  2 [revDSG und KI: was das Gesetz konkret fordert](/insights/revdsg-ki/)
3.  3 Berufsgeheimnis und KI: was in die Cloud darf Sie lesen diesen Teil
4.  4 [KI-Governance: eine Seite reicht zum Start](/insights/ki-governance/)
5.  5 [EU AI Act Schweiz: erst die Rolle, dann die Pflichten](/insights/eu-ai-act-schweiz/)

## Wer auf der Liste steht

Art. 321 StGB nennt die Berufe einzeln: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen und Osteopathen. Daneben nennt das Gesetz ausdrücklich ihre Hilfspersonen und die Studierenden, und Art. 321bis erfasst die Forschung am Menschen. Wer nirgends davon erfasst ist, fällt nicht unter Art. 321. Das bedeutet nicht, dass keine strafbewehrte Schweigepflicht besteht: Treuhandmandate etwa sind über Vertrag und Geschäftsgeheimnis geschützt, und Art. 62 revDSG stellt das vorsätzliche Offenbaren geheimer Personendaten aus der Berufsausübung unter Busse bis 250’000 Franken.

Das Gesetz erfasst die Hilfsperson? gleich wie die Ärztin selbst. Praxispersonal gehört dazu, und bei einem Cloud-Dienst sind es die Mitarbeitenden des Anbieters, sofern sie Klartextdaten sehen können. Für Behörden gilt das Amtsgeheimnis nach Art. 320, für Banken das Bankgeheimnis im Bankengesetz.

Kennzahl

bis 3 Jahre

Freiheitsstrafe für die Verletzung des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, alternativ Geldstrafe. Zum Vergleich: Das revDSG droht Bussen an.

Quelle: Art. 320 und 321 StGB

## Was überhaupt ein Geheimnis ist

Diese Frage entscheidet, welche Daten überhaupt eine Sonderbehandlung brauchen. Gestellt wird sie selten. Das Gesetz schützt, was der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut wurde oder was sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Den Geheimnisbegriff selbst definiert der Gesetzestext nicht. Die Lehre prüft dazu zweierlei: ob die Information allgemein bekannt ist, und ob die berechtigte Person sie geheim halten will.

Daraus wird eine Sortierung, die jede Kanzlei und jede Praxis selbst vornehmen kann:

| Geschützt | Nicht geschützt |
| --- | --- |
| Die Identität der Klientin, und bereits die Tatsache, dass ein Mandat besteht | Die abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einem Fall |
| Der Sachverhalt, die Diagnose, die Aktennotiz, der Befund | Fachwissen, Gesetzestexte, publizierte Rechtsprechung |
| Korrespondenz mit Namen, Aktenzeichen oder erkennbaren Details | Vorlagen und Textbausteine ohne Fallbezug, Texte für die Website |
| Termine und Rechnungen, soweit sie eine Person erkennbar machen | Interne Abläufe ohne Personenbezug |

Die rechte Spalte ist in den meisten Betrieben der grössere Teil des Alltags. Für sie gelten die gewöhnlichen Regeln, also das revDSG und der Vertrag mit dem Anbieter. Nur die linke Spalte braucht die Zusatzschritte.

Diese Sortierung ist auch der Grund, warum ein pauschales Verbot teuer ist. Es sperrt die rechte Spalte gleich mit, obwohl dort keine anvertrauten Geheimnisse liegen.

## Der Weg, der im Gesetz selbst steht

Nach Art. 321 Ziff. 2 macht sich nicht strafbar, wer das Geheimnis mit Einwilligung der berechtigten Person offenbart. Straflos bleibt auch, wer auf eigenes Gesuch hin eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erhalten hat. Beim Amtsgeheimnis genügt die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde. Die Einwilligung nimmt der Offenbarung die Strafbarkeit nach Art. 321, und nur die. Die Pflichten aus dem revDSG und die Abschätzung des Behördenzugriffs bleiben bestehen.

Risiko

Eine Form schreibt das Gesetz für die Einwilligung der berechtigten Person nicht vor. Die Lehre verlangt gleichwohl eine informierte, auf die konkrete Bearbeitung bezogene Einwilligung und hält eine Pauschalklausel in den AGB nicht für ausreichend. Lassen Sie den Wortlaut prüfen, bevor er in die Mandatsvereinbarung oder die Patienteninformation wandert.

## Was der Vertrag zusätzlich braucht

Für die linke Spalte bleiben die beiden Schritte, die der Pillar-Beitrag zur [KI-Regulierung](/insights/ki-regulierung-schweiz/) umreisst. Zwei Punkte lohnen die Vertiefung.

Erstens die Abschätzung des Behördenzugriffs, kurz FLARA?. Die in der Schweiz gebräuchliche Methodik stammt von David Rosenthal und wird von der Zürcher Kanzlei VISCHER als offenes Excel kostenlos publiziert. Sie fragt, wie wahrscheinlich ein Zugriff ist, und lässt das theoretisch Denkbare beiseite. Am Ende steht eine datierte Einschätzung, die Sie der Aufsicht oder im Haftungsfall vorlegen können. Am bekanntesten ist dabei der US CLOUD Act?. Herausgabepflichten kennt aber jede Rechtsordnung, in der ein Anbieter oder seine Muttergesellschaft sitzt.

Zweitens der Klartextzugriff. Ein gewöhnlicher Auftragsbearbeitungsvertrag? deckt Personendaten ab; Geheimnisse kommen darin nicht vor. [Der wichtigste Zusatz↗](/insights/google-gemini-datenschutz/) regelt, wer beim Anbieter überhaupt Klartext sehen darf: nur auf Need-to-know-Basis und nur nach Ihrer vorgängigen Freigabe. Ohne Freigabe bleiben zwei Ausnahmen, der dokumentierte Notfallbetrieb und eine gültige behördliche Anordnung. Dieselben Pflichten müssen für Unterauftragsbearbeiter gelten.

Beleg

Dass der Aufwand zu bewältigen ist, zeigt ein Betrieb, der selbst unter Art. 321 fällt: Die Kanzlei VISCHER hält fest, sie habe die zusätzlichen Anforderungen für sich erfüllt und könne KI im Alltag mit allen Daten einsetzen. Publiziert in ihrer KI-Serie, Teil 27, April 2025.

## So starten Sie

1.  01
    
    Betroffenheit klären
    
    Fallen Sie unter Art. 320, unter Art. 321 oder unter keines von beidem? Die achtzehn Berufe sind namentlich aufgezählt; dazu kommen kraft Gesetzes ihre Hilfspersonen und die Studierenden, und Art. 321bis erfasst die Forschung am Menschen.
    
2.  02
    
    Zwei Stapel machen
    
    Sortieren Sie Ihre Datenarten nach der Tabelle oben. Der grössere Stapel braucht keine Sonderbehandlung.
    
3.  03
    
    Einwilligung prüfen
    
    Für die linke Spalte: Steht in Mandatsvereinbarung oder Patienteninformation eine Einwilligung, die informiert und auf die konkrete Bearbeitung bezogen ist?
    
4.  04
    
    Anbieter prüfen
    
    Eine FLARA pro Anbieter mit Auslandsbezug, dazu die Klausel zum Klartextzugriff. Wer sie nicht unterschreibt, kommt für den linken Stapel nicht infrage.
    

Sie tragen ein Berufs- oder Amtsgeheimnis und fragen sich, welche Architektur dem standhält?

[KI-Architektur](/leistungen/ki-architektur/)

Die übrigen Teile der Serie ordnen das Umfeld: die Regel-Landkarte, das revDSG, die KI-Governance und den EU AI Act.

Der Autor

![Porträt von Joel Barmettler](/_astro/joel-barmettler.CGKHGWrV_sJ0IG.webp)

Joel Barmettler

KI-Architekt · Souverana, Zürich

Joel Barmettler begleitet Schweizer Unternehmen von der KI-Strategie bis zur Integration: souverän, vertraulich und produktionsreif. Er hat den Swiss AI Hub als Architekt aufgebaut und trägt heute Mitverantwortung für dessen Architektur; jedes Souverana-Mandat führt er persönlich. Mandate vom Einzelunternehmen bis zum Fortune-500-Konzern.

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## Häufige Fragen

Dürfen Anwältinnen und Ärzte KI-Werkzeuge einsetzen?

Ja. Art. 321 StGB verbietet, ein anvertrautes Geheimnis zu offenbaren, und sagt nichts über Werkzeuge. Für Geheimnisdaten braucht es eine Abschätzung des Behördenzugriffs und zusätzliche Vertragsklauseln. Für alles andere im Kanzlei- oder Praxisalltag gelten die gewöhnlichen Regeln.

Wer fällt unter das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB?

Das Gesetz zählt achtzehn Berufe auf, darunter Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen und Physiotherapeuten. Ausdrücklich erfasst sind auch ihre Hilfspersonen. Behörden und Beamte fallen unter das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB.

Gilt das Berufsgeheimnis auch für Treuhänder?

Nicht nach Art. 321 StGB. Die Aufzählung nennt nur nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren. Das heisst aber nicht, dass keine strafbewehrte Schweigepflicht besteht: Art. 62 revDSG stellt das vorsätzliche Offenbaren geheimer Personendaten aus der Berufsausübung unter Busse bis 250’000 Franken, auf Antrag, und auch nach Ende der Berufsausübung. Dazu kommen Vertrag und Geschäftsgeheimnis.

Was gilt als Geheimnis im Sinne von Art. 321 StGB?

Erfasst ist, was der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut wurde oder was sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Dazu gehört bereits die Tatsache, dass jemand überhaupt Klientin oder Patient ist. Allgemein zugängliches Wissen und fallunabhängige Fragen fallen nicht darunter.

Hat der Angemessenheitsbeschluss für die USA das Berufsgeheimnis entschärft?

Nein. Der Beschluss des Bundesrats vom 14. August 2024, in Kraft seit dem 15. September 2024, betrifft das Datenschutzrecht. Das Berufs- und Amtsgeheimnis steht im Strafgesetzbuch und bleibt unberührt. Die Abschätzung des Behördenzugriffs ist weiterhin nötig, und zwar für jedes Ausland, in dem ein Anbieter oder seine Muttergesellschaft sitzt.

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Textvorschlag

Führen Sie eine Kanzlei, eine Praxis oder ein Treuhandbüro, und lautet die Antwort auf KI bei Ihnen «geht bei uns nicht»?

Art. 321 StGB sagt etwas Engeres. Er nennt achtzehn Berufe und stellt das Offenbaren eines anvertrauten Geheimnisses unter Strafe, mit bis zu drei Jahren. Über Werkzeuge steht darin nichts.

Entscheidend ist deshalb die Sortierung der Daten. Geschützt ist der Fall: die Identität der Klientin, die Diagnose, die Korrespondenz mit Aktenzeichen. Kein Geheimnis sind die abstrakte Rechtsfrage, Fachwissen, publizierte Rechtsprechung und Vorlagen ohne Fallbezug. In den meisten Betrieben ist das der grössere Teil des Alltags. Für die geschützte Hälfte nennt das Gesetz selbst einen Weg, die Einwilligung der berechtigten Person, dazu kommen eine Abschätzung des Behördenzugriffs und Klauseln zum Klartextzugriff.

Unser Schluss: Ein pauschales Verbot sperrt beide Spalten und verschiebt die Arbeit auf private Konten. Wer sortiert, kann den grösseren Teil sofort freigeben.

Einordnung, keine Rechtsberatung. Im Beitrag stehen die Sortiertabelle, zwei durchgespielte Betriebe und vier Fragen, die ein Anbieter beantworten muss. Link in den Kommentaren.

#Berufsgeheimnis #KI #Schweiz #Datenschutz
