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# EU AI Act Schweiz: erst die Rolle, dann die Pflichten

Die meisten Schweizer Firmen schulden dem EU AI Act fast nichts. Teuer wird eine einzige Stelle, und wer dort hineinrutscht, merkt es in der Regel zu spät.

Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler

## Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?

**Die meisten Schweizer Firmen sind nur als Betreiber erfasst und schulden damit fast nichts. Überhaupt erfasst ist, wer ein KI-System in der EU anbietet oder KI einsetzt, deren Ergebnisse dort verwendet werden. Teuer wird eine einzige Stelle: Wer ein Werkzeug unter eigenem Namen ausliefert, wird nach Art. 50 zum Anbieter und schuldet die Transparenzpflichten selbst.**

**Das Wichtigste in Kürze**

-   Klären Sie zuerst Ihre Rolle, alles andere hängt daran. Wer KI nur einsetzt, hat nach Art. 50 wenig zu tun.
-   Verkaufen Sie ein Werkzeug unter eigenem Namen, rutschen Sie in die Anbieterrolle, auch wenn die Technik von jemand anderem stammt.
-   Zwei Pflichten treffen auch Sie als Betreiber, und beide werden fast nie genannt: die Offenlegung bei Emotionserkennung und die KI-Kompetenz Ihrer Leute.
-   Bewerten Sie mit KI Bewerbungen oder Kreditwürdigkeit, gilt das als Hochrisiko, und dann wird es aufwändig.
-   Ob «aus der EU abrufbar» schon genügt oder erst «dort verwendet», ist ungeklärt. Wer knapp am Rand liegt, sollte das nicht selbst entscheiden.

Für eine Firma ohne Hochrisiko-Anwendung hängt alles an der Vorfrage: Anbieter oder nur Betreiber? Was folgt, sagt, woran sich das entscheidet, welche Pflichten an welcher Rolle hängen, und welches Datum im Dezember Sie besser kennen.

Dieser Beitrag vertieft einen Abschnitt der [Regel-Landkarte](/insights/ki-regulierung-schweiz/). Alle Verweise sind am Verordnungstext im Amtsblatt der EU geprüft; Einordnungen, die darüber hinausgehen, sind als solche gekennzeichnet. Souverana ist keine Anwaltskanzlei; wo eine Einordnung Geld oder Haftung bewegt, gehört eine Rechtsberatung dazu.

Dies ist der letzte Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung; nach dem Schweizer Recht der Blick auf das europäische, und darauf, wen es hier tatsächlich erreicht.

Serie · Recht & Regulierung

1.  1 [KI-Regulierung Schweiz: was heute schon gilt](/insights/ki-regulierung-schweiz/)
2.  2 [revDSG und KI: was das Gesetz konkret fordert](/insights/revdsg-ki/)
3.  3 [Berufsgeheimnis und KI: was in die Cloud darf](/insights/berufsgeheimnis-cloud/)
4.  4 [KI-Governance: eine Seite reicht zum Start](/insights/ki-governance/)
5.  5 EU AI Act Schweiz: erst die Rolle, dann die Pflichten Sie lesen diesen Teil

## Wann Sie überhaupt erfasst sind

Der EU AI Act? knüpft an zwei Dinge an: das Anbieten eines Systems auf dem EU-Markt, und die Verwendung der Ergebnisse in der EU. Das zweite Kriterium betrifft Schweizer Firmen, und es ist weiter gefasst, als die meisten erwarten. Der Verordnungstext verlangt in Art. 2 Abs. 1 Bst. c schlicht, dass die Ausgabe «in der Union verwendet wird»; dass dies beabsichtigt sein muss, steht nur im Erwägungsgrund 22.

Wo die Grenze zur blossen Abrufbarkeit liegt, ist nicht geklärt, und der Normtext ist eher weiter als der Erwägungsgrund. In der Praxis behilft man sich mit den Ausrichtungskriterien aus dem Verbraucher- und Datenschutzrecht: Preise in Euro, Kundschaft in der EU, Inhalte in deren Sprache. Sie sind ein Hilfsmassstab und kein Tatbestand.

Umgekehrt löst [der Standort der Rechenleistung↗](/insights/was-ist-souveraene-ki/) für sich genommen nichts aus. Der AI Act knüpft an das Anbieten auf dem Markt und an die Verwendung der Ergebnisse an, nicht an die Frage, wo ein Server steht.

## Anbieter oder Betreiber: wo die Rolle kippt

Die vier Standardfälle sortiert die Regel-Landkarte bereits. Interessant sind die Fälle dazwischen, in denen die Rolle an einem einzigen Detail hängt.

| Was Sie tun | Anbieter | Betreiber |
| --- | --- | --- |
| Chatbot eines Drittanbieters eingebaut, unter dessen Namen ausgeliefert | nein | ja |
| Derselbe Chatbot, unter Ihrer Marke ausgeliefert | ja | ja |
| Nur Prompts an einen fremden Dienst geschickt | nein | ja |
| Eigene Anwendung um ein fremdes Modell gebaut, unter eigenem Namen | ja | ja |
| Modell feinabgestimmt und unter eigenem Namen ausgeliefert | ja | ja |
| Allgemeines Werkzeug auf eine Hochrisiko-Aufgabe angesetzt | ja, Hochrisiko | ja |
| Avatar-Videos eines US-Dienstes, nur für Schulungen in der Schweiz | nein | ja |

Zwei Wege führen in die Anbieterrolle. Nach Art. 3 Nr. 3 ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Nach Art. 25 Abs. 1 rutscht zusätzlich hinein, wer seinen Namen auf ein bereits erhältliches **Hochrisiko**\-System setzt, ein solches wesentlich verändert, oder den Verwendungszweck eines gewöhnlichen Systems so ändert, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Bei einem gewöhnlichen Chatbot löst eine Änderung für sich genommen also nichts aus.

Bei Hochrisiko-Systemen können die Beteiligten die Pflichten vertraglich anders verteilen: Art. 25 Abs. 1 Bst. a gilt ausdrücklich unbeschadet solcher Vereinbarungen. Wer ein Hochrisiko-System unter eigener Marke ausliefert, kann die Anbieterpflichten also beim Hersteller belassen. Das gehört in den Beschaffungsvertrag.

Am teuersten wird die Zeile mit der Hochrisiko-Aufgabe. Wer ein allgemeines Werkzeug auf eine Aufgabe der Hochrisiko-Liste ansetzt, etwa auf die Bewertung von Bewerbungen, wird dadurch selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems?. Diese Pflichten greifen ab dem 2. Dezember 2027.

## Was Sie als Anbieter schulden

**Der Bot gibt sich zu erkennen.** Nach Art. 50 Abs. 1 muss der **Anbieter** das System so konzipieren, dass eine Person erfährt, dass sie mit einer Maschine spricht. Wer einen fremden Chatbot unter dessen Namen einbaut, ist blosser Betreiber und schuldet den Hinweis nach dem AI Act nicht. Relevant wird die Pflicht, sobald Sie [den Assistenten selbst bauen lassen↗](/insights/souveraene-ki-plattform/) und unter Ihrem Namen in Betrieb nehmen.

Die Ausnahme greift, wenn der KI-Einsatz für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person ohnehin offensichtlich ist, und zwar aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung. Ein Assistent, der sichtbar als solcher auftritt, ist damit erledigt. Kritisch wird es, sobald ein Bot einen menschlichen Namen trägt. In dieser Gesamtbetrachtung ist das ein starkes Argument gegen die Offensichtlichkeit, im Verordnungstext genannt ist es nicht.

**KI-Inhalte werden markiert.** Text, Ton, Bild und Video, die eine KI erzeugt oder verändert hat, muss der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar kennzeichnen, etwa über ein Wasserzeichen oder Metadaten. Für Menschen sichtbar muss diese Markierung nicht sein. Eine Bildunterschrift erfüllt sie deshalb nicht.

Zwei Einschränkungen entlasten den Alltag erheblich:

-   Auch diese Pflicht trifft den **Anbieter** des Systems. Wer ein zugekauftes Werkzeug benutzt, muss nicht selbst wasserzeichnen.
-   Sie gilt nicht, «soweit» das System entweder eine **unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung** ausübt **oder** die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert. Es sind zwei alternative Tatbestände, und sie greifen anteilig. Beispiele nennt der Verordnungstext keine; für Übersetzungsdienste etwa ist die Einordnung umstritten.

## Was Sie als Betreiber schulden

Wer KI nur einsetzt, hat nach Art. 50 wenig zu tun. Vier Punkte bleiben, und der letzte steht nicht in Art. 50:

-   **Deepfakes.** Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder verändert, das als echt durchgehen könnte, muss nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der den Werkgenuss nicht stört.
-   **Texte von öffentlichem Interesse.** Wer Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss die künstliche Erzeugung offenlegen. Die Ausnahme greift nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens hat ein Mensch den Text überprüft oder redaktionell kontrolliert; eines von beidem genügt. Zweitens trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
-   **Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung.** Nach Art. 50 Abs. 3 müssen Sie die betroffenen Personen darüber informieren, dass ein solches System im Einsatz ist. Das trifft etwa Stimmungsanalyse im Callcenter oder Videoanalyse im Bewerbungsverfahren.
-   **KI-Kompetenz.** Art. 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 von Anbietern wie Betreibern Massnahmen, die die KI-Kompetenz der eigenen Leute fördern. Der AI Omnibus hat die Pflicht abgeschwächt: Ein bestimmtes Kompetenzniveau schuldet niemand.

Für einen gewöhnlichen Firmenblog greift die Offenlegungspflicht für Texte meistens gar nicht; Produkt- und Fachbeiträge fallen selten darunter. Wo ein Beitrag doch in diese Richtung geht, greift die Ausnahme, sobald ein Mensch ihn geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

## Die Frist, die im Dezember abläuft

Der AI Omnibus hat die schweren Hochrisiko-Pflichten verschoben, die Transparenzpflichten aber nicht. Für ältere Systeme hat er zusätzlich eine Übergangsfrist eingefügt, die im Alltag mehr Firmen betrifft als die beiden neuen Verbote vom selben Tag.

Risiko

Nach Art. 111 Abs. 4 muss, wer ein System anbietet, das synthetische Inhalte erzeugt und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, die Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten. Die Bestimmung nennt nur das Inverkehrbringen, nicht die Inbetriebnahme: Ein rein intern betriebenes System erfasst sie nach ihrem Wortlaut nicht. Die Bestimmung ist neu und noch unkommentiert; wer darunter fallen könnte, klärt das besser vor dem Termin als danach.

Die schweren Hochrisiko-Pflichten greifen später: am 2. Dezember 2027 für die Anwendungen aus Anhang III, am 2. August 2028 für KI in Produkten, die schon heute EU-Recht unterstehen, etwa Maschinen oder Medizinprodukte.

Rechtsgrundlage für die Fristen in diesem Abschnitt ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026.

## So starten Sie

1.  01
    
    EU-Bezug klären
    
    Preise in Euro, Kundschaft in der EU, Inhalte in deren Sprache? Dann gehen Sie vom Anwendungsbereich aus.
    
2.  02
    
    Kundenkontakte durchgehen
    
    Chatbot, Sprachassistent, automatische Antworten: Erkennt eine Person auf Anhieb, dass eine Maschine antwortet?
    
3.  03
    
    Rollen festhalten
    
    Pro KI-Funktion notieren, ob Sie Anbieter, Betreiber oder beides sind, und woran das hängt: eigener Name oder eigene Marke, und bei Hochrisiko zusätzlich Änderung und Verwendungszweck.
    
4.  04
    
    Drei Daten eintragen
    
    Den 2. Dezember 2026 für eigene ältere Systeme mit generierten Inhalten, den 2. Dezember 2027 für Hochrisiko nach Anhang III, den 2. August 2028 für KI in bereits regulierten Produkten.
    

Sie wollen wissen, welche Ihrer KI-Funktionen unter den AI Act fallen und welche Rolle Sie dabei tragen?

[KI-Governance](/leistungen/ki-governance/)

Damit ist die Serie vollständig: von der Schweizer Regel-Landkarte über revDSG, Berufsgeheimnis und Governance bis zum EU AI Act.

Der Autor

![Porträt von Joel Barmettler](/_astro/joel-barmettler.CGKHGWrV_sJ0IG.webp)

Joel Barmettler

KI-Architekt · Souverana, Zürich

Joel Barmettler begleitet Schweizer Unternehmen von der KI-Strategie bis zur Integration: souverän, vertraulich und produktionsreif. Er hat den Swiss AI Hub als Architekt aufgebaut und trägt heute Mitverantwortung für dessen Architektur; jedes Souverana-Mandat führt er persönlich. Mandate vom Einzelunternehmen bis zum Fortune-500-Konzern.

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## Häufige Fragen

Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?

Nur bei einem Bezug zum EU-Markt. Erfasst ist, wer ein KI-System in der EU anbietet oder in Betrieb nimmt, und wer KI einsetzt, deren Ergebnisse in der EU verwendet werden. Dass diese Verwendung beabsichtigt sein muss, steht nur im Erwägungsgrund 22, nicht im Verordnungstext. Wo genau die Grenze zur blossen Abrufbarkeit liegt, ist noch nicht geklärt.

Müssen Chatbots als KI gekennzeichnet werden?

Ja, sofern der AI Act greift. Die Pflicht trifft nach Art. 50 Abs. 1 aber den Anbieter des Systems, nicht den Betreiber: Wer einen fremden Chatbot unter dessen Namen einbaut, schuldet den Hinweis nicht. Die Ausnahme greift, wenn der KI-Einsatz für eine verständige Person ohnehin offensichtlich ist, und das beurteilt sich nach den Umständen und dem Kontext der Nutzung.

Was bedeutet maschinenlesbare Kennzeichnung?

Der Anbieter muss KI-erzeugte oder KI-veränderte Inhalte so markieren, dass Maschinen die Markierung auslesen können, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Menschen sichtbar muss sie nicht sein. Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems.

Wann wird ein Unternehmen zum Anbieter im Sinne des AI Act?

Zwei Wege führen hinein. Nach Art. 3 Nr. 3 ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Nach Art. 25 Abs. 1 rutscht zusätzlich hinein, wer seinen Namen auf ein bereits erhältliches Hochrisiko-System setzt, ein solches wesentlich verändert, oder den Zweck eines gewöhnlichen Systems so ändert, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Das blosse Einbauen eines fremden Werkzeugs begründet die Rolle nicht.

Was passiert am 2. Dezember 2026?

Für Anbieter läuft eine Übergangsfrist ab. Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis dahin die Kennzeichnungspflicht erfüllen. Am selben Tag greifen zudem die beiden vom AI Omnibus eingefügten Verbote: KI-Systeme für nicht einvernehmliches Intimmaterial und für Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs.

Muss ich KI-geschriebene Blogtexte kennzeichnen?

Für einen gewöhnlichen Firmenblog meistens nicht. Die Pflicht zielt auf Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Wo ein Beitrag doch in diese Richtung geht, entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch ihn geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

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Textvorschlag

Fällt Ihr Unternehmen unter den EU AI Act? Zwei Fragen genügen für die Antwort.

Viele Schweizer Firmen rechnen mit Pflichten, die sie gar nicht treffen. Erfasst ist, wer ein KI-System auf dem EU-Markt anbietet oder wessen KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden. Wer KI ausschliesslich für Schweizer Zwecke einsetzt, fällt in aller Regel nicht darunter, und der Standort Ihrer Server löst für sich genommen nichts aus.

Ist der EU-Bezug gegeben, entscheidet die zweite Frage: Liefern Sie das Werkzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke aus? Wenn nein, sind Sie Betreiber und schulden nach Art. 50 fast nichts. Wenn ja, sind Sie Anbieter, und beide Transparenzpflichten treffen Sie selbst: Der Bot gibt sich als Maschine zu erkennen, KI-Inhalte tragen eine maschinenlesbare Markierung.

Unser Schluss: Klären Sie zuerst die Rolle, alles andere hängt daran. Ein Datum gehört dabei in den Kalender: Ältere Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen die Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten.

Einordnung, keine Rechtsberatung. Im Beitrag stehen die Grenzfälle als Tabelle, fertige Textbausteine für den Transparenzhinweis und ein Einordnungsblatt pro KI-Funktion. Link in den Kommentaren.

#EUAIAct #KI #Schweiz #Compliance
