Berufsgeheimnis und KI: was in die Cloud darf
«Bei uns geht das nicht» lautet in Kanzleien und Praxen oft die Antwort auf KI. Der Strafartikel zum Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) ist enger gefasst, und der grössere Teil des Alltags fällt gar nicht darunter.
Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler
Dürfen Berufsgeheimnisträger KI einsetzen?
Ja. Berufsgeheimnisträger wie Anwältinnen und Ärzte dürfen KI einsetzen: Art. 321 StGB, die Strafnorm zum Berufsgeheimnis, verbietet, ein anvertrautes Geheimnis zu offenbaren, und nennt keine Werkzeuge. Nur für Daten mit Geheimnis braucht es zwei Zusatzschritte: eine Prüfung, ob ausländische Behörden auf den Anbieter zugreifen können, und strengere Vertragsklauseln. Die berechtigte Person kann zudem einwilligen.
Das Wichtigste in Kürze
- Sortieren Sie die Daten Ihres Betriebs, bevor Sie über Werkzeuge entscheiden. Der grössere Teil des Alltags enthält keine anvertrauten Geheimnisse, etwa allgemeine Rechtsfragen, Fachwissen oder Vorlagen ohne Fallbezug. Ein pauschales Verbot sperrt auch diese Daten.
- Ein Rechenzentrum in Frankfurt entbindet Sie nicht von der Abschätzung des Behördenzugriffs, also der Prüfung, ob Behörden eines anderen Staates auf die Daten zugreifen können. Diese Prüfung gilt für jedes Ausland, nur das Ergebnis fällt je nach Rechtsordnung anders aus.
- Geben Sie die Geheimhaltungspflicht vertraglich an jeden Dienstleister weiter, der Ihre Daten bearbeitet, etwa an einen Cloud-Anbieter. Ob externe Dienstleister rechtlich als Hilfspersonen gelten, also als Mitarbeitende, die das Gesetz dem Berufsträger gleichstellt, ist nicht geklärt.
- Behörden unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB. Wer es verletzt, wird von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen verfolgt, also auch ohne Anzeige der betroffenen Person.
- Die Schweigepflicht bleibt bestehen, auch Jahre nach Ende des Mandats, des Amts oder der Berufsausübung.
Wer Mandats-, Patienten- oder Amtsdaten verwaltet, hört auf die Frage nach KI oft denselben Satz: «Bei uns geht das nicht.» Art. 321 StGB, der Strafartikel zum Berufsgeheimnis, ist enger gefasst als dieser Satz. Strafbar macht sich, wer ein anvertrautes Geheimnis offenbart. Ob dabei ein Sprachmodell im Spiel war, steht nicht im Gesetz.
Art. 9 des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) erlaubt die Übergabe von Personendaten an einen Dienstleister nur, solange keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Genau dort endet unser revDSG-Leitfaden, und hier geht es weiter. Alle Gesetzesverweise sind am Originaltext geprüft. Souverana ist keine Anwaltskanzlei; bei Geheimnisdaten gehört eine Rechtsberatung dazu.
Dies ist der dritte Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung; er behandelt die schärfste Grenze, die das Schweizer Recht dem KI-Einsatz zieht.
Wer auf der Liste steht
Art. 321 StGB nennt die Berufe einzeln: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen und Osteopathen. Daneben nennt das Gesetz ausdrücklich ihre Hilfspersonen und die Studierenden, und Art. 321bis erfasst die Forschung am Menschen. Wer nirgends davon erfasst ist, fällt nicht unter Art. 321, kann aber anderweitig zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Treuhandmandate etwa sind über Vertrag und Geschäftsgeheimnis geschützt, und Art. 62 revDSG stellt das vorsätzliche Offenbaren geheimer Personendaten aus der Berufsausübung unter Busse bis 250’000 Franken.
Das Gesetz erfasst die Hilfsperson gleich wie die Ärztin selbst. Praxispersonal gehört dazu, und bei einem Cloud-Dienst sind es die Mitarbeitenden des Anbieters, sofern sie Klartextdaten sehen können. Für Behörden gilt das Amtsgeheimnis nach Art. 320, für Banken das Bankgeheimnis im Bankengesetz.
Kennzahl
bis 3 JahreQuelle: Art. 320 und 321 StGB
Was überhaupt ein Geheimnis ist
Die Frage, was ein Geheimnis ist, entscheidet, welche Daten eine Sonderbehandlung brauchen. Gestellt wird sie selten. Das Gesetz schützt, was der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut wurde oder was sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Den Geheimnisbegriff selbst definiert der Gesetzestext nicht. Die juristische Lehre prüft dazu zweierlei: ob die Information allgemein bekannt ist, und ob die berechtigte Person, etwa die Klientin oder der Patient, sie geheim halten will.
Daraus ergibt sich eine Sortierung, die jede Kanzlei und jede Praxis selbst vornehmen kann:
| Geschützt | Nicht geschützt |
|---|---|
| Die Identität der Klientin, und bereits die Tatsache, dass ein Mandat besteht | Die abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einem Fall |
| Der Sachverhalt, die Diagnose, die Aktennotiz, der Befund | Fachwissen, Gesetzestexte, publizierte Rechtsprechung |
| Korrespondenz mit Namen, Aktenzeichen oder erkennbaren Details | Vorlagen und Textbausteine ohne Fallbezug, Texte für die Website |
| Termine und Rechnungen, soweit sie eine Person erkennbar machen | Interne Abläufe ohne Personenbezug |
Die rechte Spalte ist in den meisten Betrieben der grössere Teil des Alltags. Für sie gelten die gewöhnlichen Regeln, also das revDSG und der Vertrag mit dem Anbieter. Nur die linke Spalte braucht Zusatzschritte, nämlich die Abschätzung des Behördenzugriffs und erweiterte Vertragsklauseln.
Deshalb ist ein pauschales Verbot teuer. Es sperrt die rechte Spalte mit, obwohl dort keine anvertrauten Geheimnisse liegen.
Der Weg, der im Gesetz selbst steht
Nach Art. 321 Ziff. 2 macht sich nicht strafbar, wer das Geheimnis mit Einwilligung der berechtigten Person, also etwa der Klientin oder des Patienten, offenbart. Straflos bleibt auch, wer auf eigenes Gesuch hin eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erhalten hat. Beim Amtsgeheimnis genügt die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde. Die Einwilligung nimmt der Offenbarung die Strafbarkeit nach Art. 321, und nur diese. Die Pflichten aus dem revDSG und die Abschätzung des Behördenzugriffs bleiben bestehen.
Was der Vertrag zusätzlich braucht
Für die linke Spalte gelten die zwei Zusatzschritte aus dem Übersichtsbeitrag zur KI-Regulierung. Beide lohnen eine Vertiefung.
Erstens die Abschätzung des Behördenzugriffs, kurz FLARA (Foreign Lawful Access Risk Assessment). Die in der Schweiz gebräuchliche Methodik stammt von David Rosenthal und wird von der Zürcher Kanzlei VISCHER als offenes Excel kostenlos publiziert. Sie fragt, wie wahrscheinlich ein Zugriff ist, und lässt das theoretisch Denkbare beiseite. Am Ende steht eine datierte Einschätzung, die Sie der Aufsicht oder im Haftungsfall vorlegen können. Am bekanntesten ist dabei der US CLOUD Act. Herausgabepflichten kennt aber jede Rechtsordnung, in der ein Anbieter oder seine Muttergesellschaft sitzt.
Zweitens der Klartextzugriff. Ein gewöhnlicher Auftragsbearbeitungsvertrag deckt Personendaten ab; Geheimnisse regelt er nicht. Der wichtigste Zusatz regelt, wer beim Anbieter überhaupt Klartext sehen darf: nur wer die Daten für seine Aufgabe zwingend braucht (Need-to-know) und nur nach Ihrer vorgängigen Freigabe. Auch ohne Freigabe darf der Anbieter Klartext sehen in zwei Ausnahmen, dem dokumentierten Notfallbetrieb und bei einer gültigen behördlichen Anordnung. Dieselben Pflichten müssen für Unterauftragsbearbeiter gelten.
So starten Sie
- 01
Betroffenheit klären
Fallen Sie unter Art. 320, unter Art. 321 oder unter keines von beidem? Die achtzehn Berufe sind namentlich aufgezählt; dazu kommen kraft Gesetzes ihre Hilfspersonen und die Studierenden, und Art. 321bis erfasst die Forschung am Menschen.
- 02
Zwei Stapel machen
Sortieren Sie Ihre Datenarten nach der Tabelle oben in Daten mit anvertrautem Geheimnis (linke Spalte) und ohne (rechte Spalte). Der Stapel der rechten Spalte, meist der grössere, braucht keine Sonderbehandlung.
- 03
Einwilligung prüfen
Prüfen Sie für die linke Spalte, ob in Mandatsvereinbarung oder Patienteninformation eine Einwilligung steht, die informiert und auf die konkrete Bearbeitung bezogen ist.
- 04
Anbieter prüfen
Verlangen Sie eine FLARA pro Anbieter mit Auslandsbezug, dazu die Klausel zum Klartextzugriff. Wer die Klausel nicht unterschreibt, kommt für die linke Spalte nicht infrage.
Die übrigen Teile der Serie ordnen das Umfeld: die Regel-Landkarte, das revDSG, die KI-Governance und den EU AI Act.
Für die Geschäftsleitung
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Häufige Fragen
- Dürfen Anwältinnen und Ärzte KI-Werkzeuge einsetzen?
- Ja. Art. 321 StGB verbietet, ein anvertrautes Geheimnis zu offenbaren, und sagt nichts über Werkzeuge. Für Daten mit Geheimnis braucht es eine Prüfung, ob ausländische Behörden auf den Anbieter zugreifen können, und zusätzliche Vertragsklauseln. Für alle anderen Daten im Kanzlei- oder Praxisalltag gelten die gewöhnlichen Regeln.
- Wer fällt unter das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB?
- Das Gesetz zählt achtzehn Berufe auf, darunter Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen und Physiotherapeuten. Ausdrücklich erfasst sind auch ihre Hilfspersonen. Behörden und Beamte fallen unter das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB.
- Gilt das Berufsgeheimnis auch für Treuhänder?
- Nicht nach Art. 321 StGB, denn die Liste nennt nur nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren. Eine strafbewehrte Schweigepflicht besteht trotzdem: Art. 62 des Datenschutzgesetzes (revDSG) stellt das vorsätzliche Offenbaren geheimer Personendaten aus der Berufsausübung unter Busse bis 250’000 Franken, auf Antrag, auch nach Ende der Berufsausübung. Dazu kommen Vertrag und Geschäftsgeheimnis.
- Was gilt als Geheimnis im Sinne von Art. 321 StGB?
- Erfasst ist, was der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut wurde oder was sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Dazu gehört bereits die Tatsache, dass jemand überhaupt Klientin oder Patient ist. Allgemein zugängliches Wissen und fallunabhängige Fragen fallen nicht darunter.
- Hat der Angemessenheitsbeschluss für die USA das Berufsgeheimnis entschärft?
- Nein. Der Bundesratsbeschluss vom 14. August 2024, in Kraft seit dem 15. September 2024, regelt die Datenübermittlung in die USA nach dem Datenschutzrecht. Das Berufs- und Amtsgeheimnis steht im Strafgesetzbuch und bleibt unberührt. Die Abschätzung des Behördenzugriffs ist weiterhin nötig, und zwar für jedes Ausland, in dem ein Anbieter oder seine Muttergesellschaft sitzt.
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Führen Sie eine Kanzlei, eine Praxis oder ein Treuhandbüro, und lautet die Antwort auf KI bei Ihnen «geht bei uns nicht»? Art. 321 StGB, der Strafartikel zum Berufsgeheimnis, ist enger gefasst. Er nennt achtzehn Berufe und stellt das Offenbaren eines anvertrauten Geheimnisses unter Strafe, mit bis zu drei Jahren. Über Werkzeuge steht darin nichts. Entscheidend ist deshalb die Sortierung der Daten. Geschützt ist der Fall: die Identität der Klientin, die Diagnose, die Korrespondenz mit Aktenzeichen. Kein Geheimnis sind die abstrakte Rechtsfrage, Fachwissen, publizierte Rechtsprechung und Vorlagen ohne Fallbezug. In den meisten Betrieben ist das der grössere Teil des Alltags. Für geschützte Daten nennt das Gesetz selbst einen Weg, die Einwilligung der berechtigten Person, dazu kommen eine Prüfung, ob ausländische Behörden auf den Anbieter zugreifen können, und Vertragsklauseln, die dessen Zugriff auf Klartext regeln. Unser Schluss: Ein pauschales Verbot sperrt auch die Daten ohne Geheimnis und verschiebt die Arbeit auf private Konten. Wer sortiert, kann den grösseren Teil sofort freigeben. Einordnung, keine Rechtsberatung. Im Beitrag stehen die Sortiertabelle, zwei durchgespielte Betriebe und vier Fragen, die ein Anbieter beantworten muss. Link in den Kommentaren. #Berufsgeheimnis #KI #Schweiz #Datenschutz