revDSG und KI: was das Gesetz konkret fordert

Die Busse von bis zu 250'000 Franken trifft die Person, die das Werkzeug freigegeben hat, und nur ausnahmsweise die Firma. Damit wird die Freigabe zur Chefsache.

Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler

Was fordert das revDSG beim Einsatz von KI?

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) gilt seit 2023 und erwähnt KI nicht, regelt sie aber technologieneutral wie jede andere Datenbearbeitung. Verlangt sind ein Zweck, ein Vertrag mit jedem Dienstleister, angemessene Sicherheit, Transparenz und bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung. Bussen bis 250’000 Franken treffen die Person im Betrieb, die ein KI-Werkzeug freigibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier der fünf Anforderungen haben Betriebe vermutlich schon erfüllt, ohne dabei an KI zu denken. Die Prüfung lohnt sich trotzdem, weil die Busse Sie persönlich trifft, wenn Sie ein Werkzeug freigeben.
  • Wer im Betrieb Aufsicht führt, kann auch für das haften, was Untergebene tun: wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Verstoss abzuwenden. Es genügt also nicht, dass er selbst nichts angeordnet hat.
  • Prüfen Sie den Tarif, bevor Sie ein Werkzeug freigeben. Die Zusagen des Anbieters zu Vertraulichkeit und zum Training mit Ihren Daten fehlen in Privatkunden-Abos, auch bei denselben Anbietern.
  • Für ein Chatwerkzeug zum Texten brauchen Sie keine Folgenabschätzung. Nötig wird sie erst bei Profiling (automatisierter Bewertung von Personen) mit hohem Risiko oder bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten, etwa Gesundheitsdaten.
  • Halten Sie fest, wer welches Werkzeug freigegeben hat. Ohne Namen lässt sich im Ernstfall schwer klären, wer den Vorgang geleitet hat.

Eine Eigenheit des Schweizer Datenschutzrechts kennen die wenigsten, die über KI-Werkzeuge entscheiden: Die Bussen der Artikel 60 bis 63 richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb, nicht gegen das Unternehmen. Damit wird die Frage, wer ein Werkzeug freigibt und auf welcher Vertragsgrundlage, zur Chefsache.

Verfolgt werden die meisten Tatbestände nur auf Antrag, zuständig sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, und der Datenschutzbeauftragte des Bundes (EDÖB) kann Anzeige erstatten. Nach fünf Jahren verjährt die Verfolgung.

Dieser Beitrag vertieft einen Abschnitt unserer Übersicht über die Schweizer KI-Regeln, der Regel-Landkarte. Souverana ist keine Anwaltskanzlei. Bei heiklen Fällen ziehen Sie eine Rechtsberatung bei.

Dies ist der zweite Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung. Das revDSG ist das Gesetz, an dem sich fast jedes Schweizer KI-Vorhaben misst.

Fünf Anforderungen, und keine davon ist neu

Vier der fünf haben Sie vermutlich schon erledigt. Wer 2023 die Datenschutzerklärung überarbeitet, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten angelegt und mit dem Cloud-Anbieter einen Auftragsbearbeitungsvertrag geschlossen hat, ergänzt für KI nur noch ein Werkzeug in diesen Unterlagen. Neu ist allein das Tempo, mit dem diese Werkzeuge in den Betrieb kommen, oft an der Beschaffung vorbei.

Ein Zweck, und Verhältnismässigkeit. Nach Art. 6 bearbeiten Sie Personendaten rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig. Praktisch heisst das: Sie können sagen, wofür die KI die Daten braucht, und Sie geben ihr nicht mehr. Wer ein Sprachmodell zum Zusammenfassen einsetzt, erfüllt diesen Punkt meist schon.

Ein Vertrag mit jedem Dienstleister. Art. 9 knüpft die Übergabe an einen Auftragsbearbeiter (einen Dienstleister, der in Ihrem Auftrag Daten bearbeitet) an zwei Bedingungen und stellt ihre vorsätzliche Missachtung unter Strafe. Der nächste Abschnitt behandelt diesen Punkt ausführlich.

Angemessene Sicherheit. Art. 8 verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter gemeinsam, geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen. Für KI-Werkzeuge heisst das vor allem: geregelte Zugriffe und ein Anbieter, der seine Sicherheit belegen kann.

Transparenz. Nach Art. 19 informieren Sie betroffene Personen angemessen, sobald Sie ihre Daten beschaffen. Was das für die Datenschutzerklärung bedeutet, steht weiter unten.

Eine Folgenabschätzung bei hohem Risiko. Art. 22 schreibt eine vorgängige Datenschutz-Folgenabschätzung vor, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringen kann.

Die eigentliche Arbeit steckt im Vertrag

Art. 9 knüpft die Übergabe an zwei Bedingungen. Erstens darf der Anbieter die Daten nur so bearbeiten, wie Sie es selbst dürften. Zweitens darf keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegenstehen. Dazu kommt Ihre Pflicht, sich von der Datensicherheit des Anbieters zu überzeugen.

Wer die Bearbeitung vorsätzlich übergibt, ohne diese Bedingungen zu erfüllen, macht sich nach Art. 61 strafbar. Verfolgt wird nur auf Antrag. Das Gesetz verlangt die Erfüllung der Bedingungen und schreibt keinen Vertragsinhalt vor. Der Vertrag erfüllt die Bedingungen und belegt sie. Fehlt er, haben Sie ab der ersten Eingabe keinen Nachweis.

Bei der zweiten Bedingung müssen Kanzleien, Praxen und Spitäler vor dem Vertrag das Berufsgeheimnis klären, Banken das Bankkundengeheimnis im Bankengesetz. Für alle anderen prüfen wir bei jedem KI-Werkzeug vier Punkte, die in den Anbietervertrag gehören:

  • Ein Auftragsbearbeitungsvertrag, der alle genutzten Funktionen abdeckt. Anbieter erweitern ihre Produkte laufend. Was für den Chat gilt, gilt nicht automatisch für die Websuche oder den Programmier-Agenten daneben.
  • Eine Geheimhaltungspflicht, die den Anbieter selbst bindet. Sie muss die Unterauftragsbearbeiter einschliessen und nach Vertragsende weitergelten. Technische Massnahmen decken das nicht ab.
  • Die Zusage, dass Ihre Inhalte nicht für Zwecke des Anbieters verwendet werden, insbesondere nicht für dessen Training.
  • Freie Nutzung der Ergebnisse, ohne zusätzliche Lizenz und ohne Einschränkung, die zu Ihrem Geschäft nicht passt.

Ein Unterauftrag braucht nach Art. 9 Abs. 3 zudem die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen. Vertraglich wird daraus fast immer eine allgemeine Genehmigung mit Meldepflicht, und die Anbieter gestalten sie sehr unterschiedlich aus. Wie unterschiedlich, zeigt der Vergleich der OpenAI-Verträge.

Warum die Busse Sie persönlich trifft

Kennzahl

250’000 Franken
Höchstbusse nach revDSG, ausgesprochen gegen die verantwortliche natürliche Person.

Quelle: Art. 60 bis 63 revDSG, in Kraft seit 1. September 2023

Eine Ausnahme gilt nur für kleine Beträge. Geht es um höchstens 50’000 Franken und wäre es unverhältnismässig, für diese Summe zu ermitteln, wer im Betrieb gehandelt hat, kann die Behörde stattdessen den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung verurteilen (Art. 64). Oberhalb dieser Grenze bleibt es bei der Person.

In der Praxis zählt deshalb die Zuständigkeit. Weil die Strafe eine Person trifft, lohnt sich für jedes KI-Werkzeug eine benannte verantwortliche Person, die den Vertrag kennt und über die zugelassenen Datenklassen entscheidet. Fehlt diese Rolle, lässt sich im Ernstfall schwer klären, wer den Vorgang geleitet hat: oft ein Teamleiter, der den Vertrag nie gesehen hat.

Transparenz: drei Ergänzungen in der Datenschutzerklärung

Der Einsatz alltäglicher KI-Werkzeuge muss selten eigens offengelegt werden. Art. 19 knüpft an die Beschaffung der Daten an. Welche Werkzeuge im Bearbeitungsweg stehen, ist für sich genommen nicht massgebend. Entscheidend ist, ob sich der Zweck ändert. Ein Assistent, der einen bestehenden Text kürzt, ändert den Zweck nicht. Ein System, das aus einer Bewerbung eine Einschätzung schreibt, ändert ihn.

Drei Ergänzungen lohnen sich trotzdem in fast jeder Datenschutzerklärung:

  • Pflicht: Gehen Personendaten ins Ausland, nennen Sie nach Art. 19 Abs. 4 den Staat und die Garantie, auf die Sie sich stützen. Ausserdem nennen Sie die Kategorien der Empfänger (Art. 19 Abs. 2 lit. c).
  • Nennen Sie die Zwecke, für die KI mit Personendaten arbeitet, sobald damit etwas Neues geschieht.
  • Halten Sie fest, dass Personendaten auch mittels KI erzeugt werden können, etwa wenn ein System aus einer Bewerbung eine Einschätzung schreibt.

Strenger sind die Regeln, sobald eine Maschine einen Entscheid allein fällt, der eine Rechtsfolge hat oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigt. Dann greift Art. 21: Sie müssen die betroffene Person informieren, und diese kann verlangen, dass eine natürliche Person den Entscheid überprüft. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: wenn der Entscheid einem Vertragsbegehren stattgibt, und wenn die Person ausdrücklich eingewilligt hat. Erfasst sind heute nur Entscheide, die ausschliesslich automatisiert ergehen. Genau diese Schwelle dürfte die kommende Schweizer Regulierung senken.

So starten Sie

Diese vier Schritte bringen Ihren KI-Einsatz in Ordnung:

  1. 01

    Datenklassen festlegen

    Welche Daten dürfen in welches Werkzeug? Drei Stufen genügen: öffentlich, intern, besonders schützenswert.

  2. 02

    Verträge prüfen

    Pro Werkzeug die vier Punkte oben, und zwar für alle Funktionen, die Ihre Mitarbeitenden tatsächlich nutzen.

  3. 03

    Eine Person benennen

    Pro Werkzeug eine verantwortliche Person, die den Vertrag kennt und die zugelassenen Datenklassen festlegt.

  4. 04

    Verzeichnis nachführen

    Wo KI mit Personendaten arbeitet, gehört ins Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Pflicht ist es erst ab 250 Mitarbeitenden oder bei besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 Abs. 5 revDSG, Art. 24 DSV). Freiwillig lohnt es sich trotzdem. Das erledigt einen Teil der künftigen Anforderungen gleich mit.

Das revDSG untersagt den Einsatz von KI an keiner Stelle, und in den vier Schritten oben steht auch kein Verbot. Das Gesetz verlangt, dass jemand die Entscheidungen trifft und belegen kann. Ein pauschales Verbot im Betrieb erreicht das Gegenteil: Die Arbeit wandert auf private Konten, und die sehen Sie nicht mehr.

Wo das revDSG endet, beginnen die anderen Teile der Serie: das Berufsgeheimnis für die besonders geschützten Daten, die KI-Governance für den Betrieb, der EU AI Act für den Blick nach Europa.

Für die Geschäftsleitung

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Häufige Fragen

Gilt das revDSG für den Einsatz von KI?
Ja, ohne Einschränkung. Das Gesetz ist technologieneutral formuliert und erwähnt künstliche Intelligenz mit keinem Wort. Sobald eine KI-Anwendung Personendaten bearbeitet, gelten dieselben Anforderungen wie für jede andere Bearbeitung: Zweckbindung, ein Vertrag mit dem Dienstleister, Datensicherheit, Transparenz und bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung.
Wie hoch sind die Bussen nach revDSG?
Bis 250’000 Franken. Die Bussen richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb. Übersteigt die Busse 50’000 Franken nicht und wäre die Ermittlung dieser Person unverhältnismässig, kann an ihrer Stelle das Unternehmen verurteilt werden. Die Tatbestände setzen Vorsatz voraus, und die meisten werden nur auf Antrag verfolgt.
Brauche ich für ein KI-Tool einen Auftragsbearbeitungsvertrag?
In der Praxis ja. Art. 9 revDSG knüpft die Übergabe von Daten an einen Dienstleister an Bedingungen: Er bearbeitet sie nur so, wie Sie es dürften, keine Geheimhaltungspflicht steht entgegen, und Sie überzeugen sich von seiner Datensicherheit. Wer diese Bedingungen vorsätzlich missachtet, macht sich nach Art. 61 strafbar. Der Vertrag belegt ihre Erfüllung.
Wann braucht ein KI-Projekt eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, etwa bei umfangreichem Profiling (automatisierter Bewertung von Personen) oder bei besonders schützenswerten Daten. Art. 22 revDSG schreibt sie vorgängig vor. In der Praxis ist das ein strukturiertes Gespräch, kein Projekt.
Dürfen Berufsgeheimnisträger KI-Anbieter beiziehen?
Nur mit zusätzlicher Prüfung. Auftragsbearbeiter heisst der Dienstleister, der in Ihrem Auftrag Daten bearbeitet. Art. 9 revDSG erlaubt die Übergabe an ihn ausdrücklich nur, wenn ihr keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Für Kanzleien, Praxen und Spitäler ist deshalb vor dem Vertrag das Berufsgeheimnis zu klären, für Banken das Bankkundengeheimnis.

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Skala der revDSG-Bussen von 0 bis 250'000 Franken: Nur bis 50'000 kann stattdessen der Betrieb verurteilt werden, darüber trifft die Busse immer die handelnde Person. Darunter die fünf Anforderungen: Zweck, Vertrag, Sicherheit, Transparenz, Folgenabschätzung.

Textvorschlag

Wer in Ihrem Betrieb hat eigentlich freigegeben, dass das Team KI-Werkzeuge nutzt? In vielen KMU war das nie jemand formell.

Beim revidierten Datenschutzgesetz (revDSG) hat das eine Folge, die wenige kennen: Die Strafbestimmungen (Art. 60 bis 63) richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb, nicht gegen das Unternehmen. Bis 250'000 Franken, die Tatbestände setzen Vorsatz voraus, verfolgt wird meist auf Antrag. Nur bis 50'000 Franken kann stattdessen der Betrieb verurteilt werden, und auch das nur, wenn die Ermittlung der Person unverhältnismässig wäre.

Was das Gesetz beim KI-Einsatz verlangt, ist nichts Neues: Zweck, Vertrag mit jedem Dienstleister, angemessene Sicherheit, Transparenz, bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung. Vier davon hat ein Betrieb, der 2023 sauber aufgeräumt hat, längst erfüllt.

Unser Schluss aus der Beratungspraxis: Die Hürde ist meist die fehlende Zuständigkeit. Pro Werkzeug braucht es eine benannte Person, die den Vertrag kennt und die zugelassenen Datenklassen festlegt. Fehlt sie, lässt sich im Ernstfall schwer klären, wer den Vorgang geleitet hat, oft ein Teamleiter, der den Vertrag nie gesehen hat.

Im Beitrag stehen die fünf Anforderungen im Detail, die vier Punkte, die in jeden Anbietervertrag gehören, und die drei Ergänzungen für die Datenschutzerklärung. Link in den Kommentaren.

#revDSG #Datenschutz #KI #Schweiz