revDSG und KI: was das Gesetz konkret fordert

Die Busse trifft nicht die Firma, sondern die Person, die das Werkzeug freigegeben hat, mit bis zu 250'000 Franken. Damit wird die Freigabe zur Chefsache.

Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler

Was fordert das revDSG beim Einsatz von KI?

Wer im Betrieb ein KI-Werkzeug freigibt, haftet dafür persönlich, mit Bussen bis 250’000 Franken. Das revDSG stellt an KI dieselben Anforderungen wie an jede andere Datenbearbeitung: einen Zweck, einen Vertrag mit jedem Dienstleister, angemessene Sicherheit, Transparenz gegenüber den betroffenen Personen und bei hohem Risiko eine vorgängige Folgenabschätzung. Von künstlicher Intelligenz steht im Gesetz kein Wort; es greift trotzdem, weil es technologieneutral formuliert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier der fünf Anforderungen haben Sie vermutlich schon erfüllt, ohne es KI zu nennen. Die Prüfung lohnt sich trotzdem, weil die Busse Sie persönlich trifft und nicht die Firma.
  • Wer Aufsicht führt, haftet auch für das, was er fahrlässig geschehen lässt. Es genügt also nicht, nichts angeordnet zu haben.
  • Prüfen Sie den Tarif, bevor Sie ein Werkzeug freigeben. Die Zusagen zu Vertraulichkeit und Training fehlen in Privatkunden-Abos, auch bei denselben Anbietern.
  • Für ein Chatwerkzeug zum Texten brauchen Sie keine Folgenabschätzung. Nötig wird sie erst bei Profiling mit hohem Risiko oder bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten.
  • Halten Sie fest, wer welches Werkzeug freigegeben hat. Ohne Namen fällt die Verantwortung im Zweifel auf den, der es eingeführt hat.

Diese Eigenheit des Schweizer Datenschutzrechts kennen die wenigsten, die über KI-Werkzeuge entscheiden: Die Bussen der Artikel 60 bis 63 richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb, nicht gegen das Unternehmen. Damit wird die Frage, wer ein Werkzeug freigibt und auf welcher Vertragsgrundlage, zur Chefsache.

Verfolgt werden die meisten Tatbestände nur auf Antrag, zuständig sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, und der EDÖB kann Anzeige erstatten. Nach fünf Jahren verjährt die Verfolgung.

Dieser Beitrag vertieft einen Abschnitt der Regel-Landkarte. Souverana ist keine Anwaltskanzlei; bei heiklen Fällen gehört eine Rechtsberatung dazu.

Dies ist der zweite Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung; er vertieft das Gesetz, an dem sich fast jedes Schweizer KI-Vorhaben tatsächlich misst.

Fünf Anforderungen, und keine davon ist neu

Vier der fünf haben Sie vermutlich schon erledigt. Wer 2023 die Datenschutzerklärung überarbeitet, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten angelegt und mit dem Cloud-Anbieter einen Auftragsbearbeitungsvertrag geschlossen hat, trägt für KI ein Werkzeug mehr ein. Neu ist allein das Tempo, mit dem diese Werkzeuge in den Betrieb kommen, oft an der Beschaffung vorbei.

Ein Zweck, und Verhältnismässigkeit. Nach Art. 6 bearbeiten Sie Personendaten rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig. Praktisch heisst das: Sie können sagen, wofür die KI die Daten braucht, und Sie geben ihr nicht mehr. Wer ein Sprachmodell zum Zusammenfassen einsetzt, hat diesen Punkt erfüllt, ohne darüber nachzudenken.

Ein Vertrag mit jedem Dienstleister. Art. 9 knüpft die Übergabe an einen Auftragsbearbeiter an zwei Bedingungen und macht ihre Missachtung strafbar. Deshalb steht dieser Punkt weiter unten für sich.

Angemessene Sicherheit. Art. 8 nimmt Verantwortliche und Auftragsbearbeiter gemeinsam in die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen. Für KI-Werkzeuge heisst das vor allem: geregelte Zugriffe und ein Anbieter, der seine Sicherheit belegen kann.

Transparenz. Nach Art. 19 informieren Sie betroffene Personen angemessen, sobald Sie ihre Daten beschaffen. Was das für die Datenschutzerklärung bedeutet, steht weiter unten.

Eine Folgenabschätzung bei hohem Risiko. Art. 22 schreibt eine vorgängige Datenschutz-Folgenabschätzung vor, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte mit sich bringen kann.

Die eigentliche Arbeit steckt im Vertrag

Art. 9 knüpft die Übergabe an zwei Bedingungen. Erstens darf der Anbieter die Daten nur so bearbeiten, wie Sie es selbst dürften. Zweitens darf keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegenstehen. Dazu kommt Ihre Pflicht, sich von der Datensicherheit des Anbieters zu überzeugen.

Wer die Bearbeitung vorsätzlich übergibt, ohne diese Bedingungen zu erfüllen, macht sich nach Art. 61 strafbar. Verfolgt wird nur auf Antrag. Vorgeschrieben ist dabei kein Vertrag mit bestimmtem Inhalt: Das Gesetz verlangt die Bedingungen. Der Vertrag ist das Mittel, die Bedingungen zu erfüllen und zu belegen. Fehlt er, haben Sie ab der ersten Eingabe keinen Nachweis.

Die zweite Bedingung ist der Punkt, an dem Kanzleien, Praxen und Spitäler vor dem Vertrag das Berufsgeheimnis klären müssen, Banken das Bankkundengeheimnis im Bankengesetz. Für alle anderen prüfen wir bei jedem KI-Werkzeug vier Punkte:

  • Ein Auftragsbearbeitungsvertrag, der alle genutzten Funktionen abdeckt. Produkte wachsen: Was für den Chat gilt, gilt nicht automatisch für die Websuche oder den Programmier-Agenten daneben.
  • Eine Geheimhaltungspflicht, die den Anbieter selbst bindet. Sie muss die Unterauftragsbearbeiter einschliessen und nach Vertragsende weitergelten. Technische Massnahmen decken das nicht ab.
  • Die Zusage, dass Ihre Inhalte nicht für Zwecke des Anbieters verwendet werden, insbesondere nicht für dessen Training.
  • Freie Nutzung der Ergebnisse, ohne zusätzliche Lizenz und ohne Einschränkung, die zu Ihrem Geschäft nicht passt.

Ein Unterauftrag braucht nach Art. 9 Abs. 3 zudem die vorgängige Genehmigung des Verantwortlichen. Vertraglich wird daraus fast immer eine allgemeine Genehmigung mit Meldepflicht, und die Anbieter gestalten sie sehr unterschiedlich aus. Wie unterschiedlich, zeigt der Vergleich der OpenAI-Verträge.

Warum die Busse Sie persönlich trifft

Kennzahl

250’000 Franken
Höchstbusse nach revDSG, ausgesprochen gegen die verantwortliche natürliche Person, nicht gegen die Firma.

Quelle: Art. 60 bis 63 revDSG, in Kraft seit 1. September 2023

Eine Ausnahme gibt es nur nach unten. Geht es um höchstens 50’000 Franken und wäre es unverhältnismässig, für diese Summe zu ermitteln, wer im Betrieb gehandelt hat, kann die Behörde stattdessen den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung verurteilen (Art. 64). Oberhalb dieser Grenze bleibt es bei der Person. Das ist die Ausnahme, und sie greift nach oben nicht.

Praktisch wirkt diese Regel über die Zuständigkeit. Weil die Strafe eine Person trifft, lohnt sich für jedes KI-Werkzeug eine benannte verantwortliche Person, die den Vertrag kennt und über die zugelassenen Datenklassen entscheidet. Fehlt diese Rolle, trägt sie faktisch, wer das Werkzeug eingeführt hat: oft ein Teamleiter, der den Vertrag nie gesehen hat.

Transparenz: drei Ergänzungen in der Datenschutzerklärung

Der Einsatz alltäglicher KI-Werkzeuge muss selten eigens offengelegt werden. Art. 19 zielt auf die Beschaffung der Daten, nicht auf jedes Werkzeug im Bearbeitungsweg. Massgebend ist, ob sich der Zweck ändert. Ein Assistent, der einen bestehenden Text kürzt, ändert ihn nicht. Ein System, das aus einer Bewerbung eine Einschätzung schreibt, schon.

Drei Ergänzungen lohnen sich trotzdem in fast jeder Datenschutzerklärung:

  • Pflicht: Gehen Personendaten ins Ausland, nennen Sie nach Art. 19 Abs. 4 den Staat und die Garantie, auf die Sie sich stützen. Dazu gehören die Kategorien der Empfänger (Art. 19 Abs. 2 lit. c).
  • Nennen Sie die Zwecke, für die KI mit Personendaten arbeitet, sobald damit etwas Neues geschieht.
  • Halten Sie fest, dass Personendaten auch mittels KI erzeugt werden können, etwa wenn ein System aus einer Bewerbung eine Einschätzung schreibt.

Schärfer wird es, sobald eine Maschine einen Entscheid allein fällt, der eine Rechtsfolge hat oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigt. Dann greift Art. 21: Sie müssen die betroffene Person informieren, und diese kann verlangen, dass eine natürliche Person den Entscheid überprüft. Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: wenn der Entscheid einem Vertragsbegehren stattgibt, und wenn die Person ausdrücklich eingewilligt hat. Erfasst sind heute nur Entscheide, die ausschliesslich automatisiert ergehen. Genau diese Schwelle dürfte die kommende Schweizer Regulierung senken.

So starten Sie

  1. 01

    Datenklassen festlegen

    Welche Daten dürfen in welches Werkzeug? Drei Stufen genügen: öffentlich, intern, besonders schützenswert.

  2. 02

    Verträge prüfen

    Pro Werkzeug die vier Punkte oben, und zwar für alle Funktionen, die Ihre Leute tatsächlich nutzen.

  3. 03

    Eine Person benennen

    Pro Werkzeug eine verantwortliche Person, die den Vertrag kennt und die zugelassenen Datenklassen festlegt.

  4. 04

    Verzeichnis nachführen

    Wo KI mit Personendaten arbeitet, gehört ins Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Pflicht ist es erst ab 250 Mitarbeitenden oder bei besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 Abs. 5 revDSG, Art. 24 DSV). Freiwillig lohnt es sich trotzdem. Das erledigt einen Teil der künftigen Anforderungen gleich mit.

Das revDSG untersagt den Einsatz von KI an keiner Stelle, und in der Liste oben steht auch kein Verbot. Es will, dass jemand die Entscheidungen trifft und belegen kann. Ein pauschales Verbot im Betrieb erreicht das Gegenteil: Die Arbeit wandert auf private Konten, und die sehen Sie nicht mehr.

Wo das revDSG endet, beginnen die anderen Teile der Serie: das Berufsgeheimnis für die besonders geschützten Daten, die KI-Governance für den Betrieb, der EU AI Act für den Blick nach Europa.

Für die Geschäftsleitung

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Häufige Fragen

Gilt das revDSG für den Einsatz von KI?
Ja, ohne Einschränkung. Das Gesetz ist technologieneutral formuliert und erwähnt künstliche Intelligenz mit keinem Wort. Sobald eine KI-Anwendung Personendaten bearbeitet, gelten dieselben Anforderungen wie für jede andere Bearbeitung: Zweckbindung, ein Vertrag mit dem Dienstleister, Datensicherheit, Transparenz und bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung.
Wie hoch sind die Bussen nach revDSG?
Bis 250’000 Franken. Sie richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb. Übersteigt die Busse 50’000 Franken nicht und wäre die Ermittlung dieser Person unverhältnismässig, kann an ihrer Stelle das Unternehmen verurteilt werden. Strafbar ist ausschliesslich vorsätzliches Handeln, und die meisten Tatbestände werden nur auf Antrag verfolgt.
Brauche ich für ein KI-Tool einen Auftragsbearbeitungsvertrag?
In der Praxis ja, auch wenn das Gesetz keinen Vertrag mit bestimmtem Inhalt vorschreibt. Art. 9 revDSG knüpft die Übergabe an Bedingungen: Der Anbieter darf die Daten nur so bearbeiten, wie Sie es selbst dürften, keine Geheimhaltungspflicht darf entgegenstehen, und Sie müssen sich von seiner Datensicherheit überzeugen. Wer sie vorsätzlich missachtet, macht sich nach Art. 61 strafbar. Der Vertrag ist das Mittel, sie zu erfüllen und zu belegen, und muss alle genutzten Funktionen abdecken.
Wann braucht ein KI-Projekt eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, etwa bei umfangreichem Profiling oder bei besonders schützenswerten Daten. Art. 22 revDSG schreibt sie vorgängig vor. In der Praxis ist das ein strukturiertes Gespräch, kein Projekt.
Dürfen Berufsgeheimnisträger KI-Anbieter beiziehen?
Nur mit zusätzlicher Prüfung. Art. 9 revDSG erlaubt die Übergabe an einen Auftragsbearbeiter ausdrücklich nur, wenn ihr keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Für Kanzleien, Praxen und Spitäler ist deshalb vor dem Vertrag das Berufsgeheimnis zu klären, für Banken das Bankkundengeheimnis.

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Skala der revDSG-Bussen von 0 bis 250'000 Franken: Nur bis 50'000 kann stattdessen der Betrieb verurteilt werden, darüber trifft die Busse immer die handelnde Person. Darunter die fünf Anforderungen: Zweck, Vertrag, Sicherheit, Transparenz, Folgenabschätzung.

Textvorschlag

Wer in Ihrem Betrieb hat eigentlich freigegeben, dass das Team KI-Werkzeuge nutzt? In vielen KMU war das nie jemand formell.

Beim revDSG hat das eine Folge, die wenige kennen: Die Strafbestimmungen (Art. 60 bis 63) richten sich gegen die handelnde Person im Betrieb, nicht gegen das Unternehmen. Bis 250'000 Franken, strafbar ist ausschliesslich Vorsatz, verfolgt wird meist auf Antrag. Nur bis 50'000 Franken kann stattdessen der Betrieb verurteilt werden, und auch das nur, wenn die Ermittlung der Person unverhältnismässig wäre.

Was das Gesetz beim KI-Einsatz verlangt, ist derweil nichts Neues: Zweck, Vertrag mit jedem Dienstleister, angemessene Sicherheit, Transparenz, bei hohem Risiko eine Folgenabschätzung. Vier davon hat ein Betrieb, der 2023 sauber aufgeräumt hat, längst erfüllt.

Unser Schluss aus der Beratungspraxis: Die Hürde ist selten das Gesetz. Es ist die fehlende Zuständigkeit. Pro Werkzeug gehört eine benannte Person hin, die den Vertrag kennt und die zugelassenen Datenklassen festlegt. Fehlt sie, trägt das Risiko faktisch, wer das Werkzeug eingeführt hat, oft ein Teamleiter, der den Vertrag nie gesehen hat.

Im Beitrag stehen die fünf Anforderungen im Detail, die vier Punkte, die in jeden Anbietervertrag gehören, und die drei Ergänzungen für die Datenschutzerklärung. Link in den Kommentaren.

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