EU AI Act Schweiz: erst die Rolle, dann die Pflichten

Die meisten Schweizer Firmen schulden dem EU AI Act fast nichts. Teuer wird die Rolle des Anbieters, also wer ein KI-Werkzeug unter eigenem Namen ausliefert. Wer in sie hineingerät, merkt es meist zu spät.

Leitfaden · Veröffentlicht 04.08.2026 · Aktualisiert 04.08.2026 · Joel Barmettler

Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?

Der EU AI Act, die europäische KI-Verordnung, gilt nur bei Bezug zum EU-Markt. Die meisten Schweizer Firmen setzen KI bloss ein, sind damit Betreiber und schulden fast nichts. Teuer wird die Rolle des Anbieters: Wer ein KI-Werkzeug unter eigenem Namen ausliefert, muss die beiden Transparenzpflichten aus Art. 50 selbst erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Wer einen fremden Chatbot unter dessen Namen einbaut, bleibt Betreiber.
  • Die beiden Pflichten des Anbieters nach Art. 50 lauten: Ein Chatbot gibt sich als KI zu erkennen, und KI-erzeugte Inhalte tragen eine maschinenlesbare Markierung.
  • Auch Betreiber haben zwei Pflichten, die selten genannt werden: die Offenlegung beim Einsatz von Emotionserkennung, also KI, die Gefühle aus Daten wie Stimme oder Gesicht ableitet, und die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden.
  • Setzen Sie KI ein, um Bewerbungen oder Kreditwürdigkeit zu bewerten, gilt das als Hochrisiko-Anwendung. Dafür sieht der AI Act die strengsten Pflichten vor, und der Aufwand steigt stark. Wer dafür ein allgemeines Werkzeug einsetzt, kann damit selbst zum Anbieter werden (Art. 25).
  • Ob es für die Geltung des AI Act schon genügt, dass Ihr Angebot aus der EU abrufbar ist, oder ob die Ergebnisse dort verwendet werden müssen, ist ungeklärt. Wer knapp an dieser Grenze liegt, sollte die Frage juristisch prüfen lassen.

Dieser Beitrag vertieft einen Abschnitt unserer Regel-Landkarte, der Übersicht zu den Regeln für KI in der Schweiz. Alle Artikelangaben sind am Verordnungstext im Amtsblatt der EU geprüft. Einordnungen, die darüber hinausgehen, sind gekennzeichnet. Souverana ist keine Anwaltskanzlei. Wo eine Einordnung Geld oder Haftung betrifft, gehört eine Rechtsberatung dazu.

Dies ist der letzte Teil unserer Serie zu Recht und Regulierung. Nach dem Schweizer Recht folgt das europäische, und die Frage, wen es in der Schweiz tatsächlich erreicht.

Wann Sie überhaupt erfasst sind

Der EU AI Act knüpft an zwei Dinge an: das Anbieten eines Systems auf dem EU-Markt, und die Verwendung der Ergebnisse in der EU. Das zweite Kriterium trifft Schweizer Firmen, und es reicht weiter, als die meisten erwarten. Der Verordnungstext verlangt in Art. 2 Abs. 1 Bst. c lediglich, dass die Ausgabe des KI-Systems «in der Union verwendet wird». Dass dies beabsichtigt sein muss, steht nur im Erwägungsgrund 22.

Wo die Grenze zur blossen Abrufbarkeit liegt, ist nicht geklärt, und der Normtext reicht eher weiter als der Erwägungsgrund. In der Praxis behilft man sich mit den Kriterien aus dem Verbraucher- und Datenschutzrecht, die zeigen, ob sich ein Angebot an ein Land richtet: Preise in Euro, Kundschaft in der EU, Inhalte in deren Sprache. Sie sind ein Hilfsmassstab ohne Tatbestandswirkung.

Umgekehrt löst der Standort der Rechenleistung für sich genommen nichts aus. Ob ein Server in der Schweiz oder in der EU steht, spielt für den AI Act keine Rolle.

Anbieter oder Betreiber: wo die Rolle kippt

Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt. Die vier Standardfälle ordnet die Regel-Landkarte bereits ein. Interessant sind die Fälle dazwischen, in denen die Rolle an einem einzigen Detail hängt.

Was Sie tunAnbieterBetreiber
Chatbot eines Drittanbieters eingebaut, unter dessen Namen ausgeliefertneinja
Derselbe Chatbot, unter Ihrer Marke ausgeliefertjaja
Nur Prompts an einen fremden Dienst geschicktneinja
Eigene Anwendung um ein fremdes Modell gebaut, unter eigenem Namenjaja
Modell feinabgestimmt und unter eigenem Namen ausgeliefertjaja
Allgemeines Werkzeug auf eine Hochrisiko-Aufgabe angesetztja, Hochrisikoja
Avatar-Videos eines US-Dienstes, nur für Schulungen in der Schweizneinja

Zwei Wege führen in die Anbieterrolle. Nach Art. 3 Nr. 3 ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Nach Art. 25 Abs. 1 kommt zusätzlich hinzu, wer seinen Namen auf ein bereits erhältliches Hochrisiko-System setzt, ein solches wesentlich verändert, oder den Verwendungszweck eines gewöhnlichen Systems so ändert, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Bei einem gewöhnlichen Chatbot, der kein Hochrisiko-System ist, macht Sie eine Änderung also nicht zum Anbieter.

Bei Hochrisiko-Systemen können die Beteiligten die Pflichten vertraglich anders verteilen. Art. 25 Abs. 1 Bst. a gilt ausdrücklich unbeschadet solcher Vereinbarungen. Wer ein Hochrisiko-System unter eigener Marke ausliefert, kann die Anbieterpflichten also beim Hersteller belassen. Das gehört in den Beschaffungsvertrag.

Am teuersten wird die Zeile mit der Hochrisiko-Aufgabe. Wer ein allgemeines Werkzeug für eine Aufgabe der Hochrisiko-Liste einsetzt, etwa für die Bewertung von Bewerbungen, wird dadurch selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems. Diese Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Was Sie als Anbieter schulden

Der Bot gibt sich zu erkennen. Nach Art. 50 Abs. 1 muss der Anbieter das System so konzipieren, dass eine Person erfährt, dass sie mit einer Maschine spricht. Wer einen fremden Chatbot unter dessen Namen einbaut, ist blosser Betreiber und schuldet den Hinweis nach dem AI Act nicht. Relevant wird die Pflicht, sobald Sie den Assistenten selbst bauen lassen und unter Ihrem Namen in Betrieb nehmen.

Die Ausnahme von dieser Pflicht greift, wenn der KI-Einsatz für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person ohnehin offensichtlich ist, und zwar aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung. Ein Assistent, der sichtbar als solcher auftritt, braucht damit keinen zusätzlichen Hinweis. Kritisch wird es, sobald ein Bot einen menschlichen Namen führt. Das spricht in der Gesamtbetrachtung stark gegen die Offensichtlichkeit, auch wenn der Verordnungstext es nicht nennt.

KI-Inhalte werden markiert. Text, Ton, Bild und Video, die eine KI erzeugt oder verändert hat, muss der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar kennzeichnen, etwa über ein Wasserzeichen oder Metadaten. Für Menschen sichtbar muss diese Markierung nicht sein. Eine Bildunterschrift erfüllt die Pflicht deshalb nicht.

Zwei Einschränkungen verringern den Aufwand im Alltag:

  • Auch diese Pflicht trifft den Anbieter des Systems. Wer ein zugekauftes Werkzeug benutzt, muss nicht selbst wasserzeichnen.
  • Die Pflicht gilt nicht, «soweit» das System entweder eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausübt oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert. Es sind zwei alternative Tatbestände, und sie befreien nur im Umfang, in dem sie zutreffen. Beispiele nennt der Verordnungstext keine. Für Übersetzungsdienste etwa ist die Einordnung umstritten.

Was Sie als Betreiber schulden

Wer KI nur einsetzt, hat nach Art. 50 wenig zu tun. Vier Pflichten bleiben, die letzte steht nicht in Art. 50:

  • Deepfakes. Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder verändert, das als echt durchgehen könnte, muss nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der den Werkgenuss nicht stört.
  • Texte von öffentlichem Interesse. Wer Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss die künstliche Erzeugung offenlegen. Die Ausnahme greift nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens hat ein Mensch den Text überprüft oder redaktionell kontrolliert; eines von beidem genügt. Zweitens trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Nach Art. 50 Abs. 3 müssen Sie die betroffenen Personen darüber informieren, dass ein solches System im Einsatz ist. Das trifft etwa Stimmungsanalyse im Callcenter oder Videoanalyse im Bewerbungsverfahren.
  • KI-Kompetenz. Art. 4 verlangt seit dem 2. Februar 2025 von Anbietern wie Betreibern Massnahmen, die die KI-Kompetenz der eigenen Mitarbeitenden fördern. Der AI Omnibus, die Änderungsverordnung zum AI Act, hat die Pflicht abgeschwächt. Ein bestimmtes Kompetenzniveau schuldet niemand.

Für einen gewöhnlichen Firmenblog gilt die Offenlegungspflicht für Texte meistens nicht, denn Produkt- und Fachbeiträge fallen selten darunter. Geht ein Beitrag doch in diese Richtung, entfällt die Offenlegung, sobald ein Mensch ihn geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

Die Frist, die im Dezember abläuft

Der AI Omnibus hat die schweren Hochrisiko-Pflichten verschoben, die Transparenzpflichten aber nicht. Für ältere Systeme hat er zusätzlich eine Übergangsfrist eingefügt, die im Alltag mehr Firmen betrifft als die beiden neuen Verbote vom selben Tag.

Die schweren Hochrisiko-Pflichten greifen später: am 2. Dezember 2027 für die Anwendungen aus Anhang III, am 2. August 2028 für KI in Produkten, die schon heute EU-Recht unterstehen, etwa Maschinen oder Medizinprodukte.

Rechtsgrundlage für die Fristen in diesem Abschnitt ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026.

So starten Sie

Mit vier Schritten klären Sie, ob und wie der AI Act Sie betrifft.

  1. 01

    EU-Bezug klären

    Preise in Euro, Kundschaft in der EU, Inhalte in deren Sprache? Dann gehen Sie davon aus, dass der AI Act für Sie gilt.

  2. 02

    Kundenkontakte durchgehen

    Chatbot, Sprachassistent, automatische Antworten: Erkennt eine Person auf Anhieb, dass eine Maschine antwortet?

  3. 03

    Rollen festhalten

    Pro KI-Funktion notieren, ob Sie Anbieter, Betreiber oder beides sind, und woran das hängt: eigener Name oder eigene Marke, und bei Hochrisiko zusätzlich Änderung und Verwendungszweck.

  4. 04

    Drei Daten eintragen

    Den 2. Dezember 2026 für eigene ältere Systeme mit generierten Inhalten, den 2. Dezember 2027 für Hochrisiko nach Anhang III, den 2. August 2028 für KI in bereits regulierten Produkten.

Für die Geschäftsleitung

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Häufige Fragen

Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?
Nur bei Bezug zum EU-Markt. Erfasst ist, wer ein KI-System in der EU anbietet oder in Betrieb nimmt, und wer KI einsetzt, deren Ergebnisse in der EU verwendet werden. Ob die Verwendung beabsichtigt sein muss, sagt nur der Erwägungsgrund 22, die Auslegungshilfe zur Verordnung, nicht ihr Text. Die Grenze zur blossen Abrufbarkeit ist ungeklärt.
Müssen Chatbots als KI gekennzeichnet werden?
Ja, sofern der AI Act greift. Die Pflicht trifft nach Art. 50 Abs. 1 den Anbieter, also wer den Chatbot unter eigenem Namen ausliefert. Wer einen fremden Chatbot unter dessen Namen einbaut, ist nur Betreiber und schuldet den Hinweis nicht. Entfallen kann er, wenn der KI-Einsatz für eine verständige Person ohnehin offensichtlich ist.
Was bedeutet maschinenlesbare Kennzeichnung?
Der Anbieter, also die Firma, die ein KI-System unter eigenem Namen auf den Markt bringt, muss KI-erzeugte oder KI-veränderte Inhalte so markieren, dass Maschinen die Markierung auslesen können, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Menschen sichtbar muss sie nicht sein.
Wann wird ein Unternehmen zum Anbieter im Sinne des AI Act?
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt (Art. 3 Nr. 3). Bei Hochrisiko-Systemen, den streng regulierten Anwendungen wie der Bewertung von Bewerbungen, wird es auch, wer ein fremdes System unter eigenem Namen ausliefert, wesentlich verändert oder auf einen Hochrisiko-Zweck umwidmet (Art. 25). Blosses Einbauen eines fremden Werkzeugs genügt nicht.
Was passiert am 2. Dezember 2026?
Für Anbieter endet am 2. Dezember 2026 eine Übergangsfrist. Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zu diesem Tag die Kennzeichnungspflicht erfüllen. Am selben Tag greifen zwei Verbote, die der AI Omnibus, die jüngste Änderung des AI Act, eingefügt hat: KI für nicht einvernehmliches Intimmaterial und für Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs.
Muss ich KI-geschriebene Blogtexte kennzeichnen?
Bei einem gewöhnlichen Firmenblog ist das meistens nicht nötig. Die Offenlegungspflicht gilt für KI-erzeugte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Wo ein Beitrag doch in diese Richtung geht, entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch ihn geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.

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Entscheidbaum zum EU AI Act für Schweizer Firmen: ohne EU-Bezug gilt das revDSG, ohne eigenen Namen nur Betreiberpflichten, mit eigenem Namen die Anbieterpflichten aus Art. 50: Bot-Kennzeichnung und maschinenlesbare Markierung. Nachrüstfrist 2.12.2026.

Textvorschlag

Fällt Ihr Unternehmen unter den EU AI Act, die europäische KI-Verordnung? Zwei Fragen genügen für die Antwort.

Viele Schweizer Firmen rechnen mit Pflichten, die sie gar nicht treffen. Erfasst ist, wer ein KI-System auf dem EU-Markt anbietet oder wessen KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden. Wer KI ausschliesslich für Schweizer Zwecke einsetzt, fällt in aller Regel nicht darunter, und der Standort Ihrer Server löst für sich genommen nichts aus.

Ist der EU-Bezug gegeben, entscheidet die zweite Frage. Liefern Sie das Werkzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke aus? Wenn nein, setzen Sie KI nur ein, sind Betreiber und schulden nach Art. 50 fast nichts. Wenn ja, sind Sie Anbieter, und beide Transparenzpflichten treffen Sie selbst: Der Bot gibt sich als Maschine zu erkennen, KI-Inhalte tragen eine maschinenlesbare Markierung.

Unser Schluss: Klären Sie zuerst die Rolle, alles andere hängt daran. Ein Datum gehört in den Kalender. Ältere Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen die Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten.

Einordnung, keine Rechtsberatung. Im Beitrag stehen die Grenzfälle als Tabelle, fertige Textbausteine für den Transparenzhinweis und ein Einordnungsblatt pro KI-Funktion. Link in den Kommentaren.

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