KI-Regulierung Schweiz: was heute schon gilt

Auf ein Schweizer KI-Gesetz zu warten, lohnt sich nicht. Fast jedes KI-Vorhaben misst sich ohnehin an Recht, das seit Jahren in Kraft ist.

Leitfaden · Veröffentlicht 03.08.2026 · Aktualisiert 03.08.2026 · Joel Barmettler

Welche Regeln gelten heute für KI in Schweizer Unternehmen?

In der Schweiz gibt es kein KI-Gesetz. Für KI-Vorhaben gilt bestehendes Recht: vor allem das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) für Personendaten, dazu Urheber- und Vertragsrecht sowie das Berufsgeheimnis. Der EU AI Act, das KI-Gesetz der Europäischen Union, greift nur in eng umrissenen Fällen in die Schweiz hinein. Ein Schweizer Gesetzesentwurf soll bis Ende 2026 vorliegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das revDSG gilt seit dem 1. September 2023 und ist der Massstab für fast jedes KI-Vorhaben mit Personendaten. Den EU AI Act, das KI-Gesetz der EU, müssen die meisten Schweizer Firmen kaum beachten.
  • Auf ein Schweizer KI-Gesetz zu warten, lohnt sich nicht. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 gegen ein eigenes KI-Gesetz nach EU-Vorbild entschieden. Wann eine Vorlage ins Parlament kommt, ist offen.
  • Wer KI im Betrieb nur einsetzt, gilt nach EU-Recht als Betreiber. Die schweren Pflichten des EU AI Act liegen beim Anbieter, also bei dem, der ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt.
  • In die Anbieterrolle kann ein Unternehmen unbeabsichtigt geraten. Setzt es ein allgemeines Werkzeug wie ChatGPT ein, um Bewerbungsdossiers zu bewerten, ändert es dessen Verwendungszweck auf eine Hochrisiko-Aufgabe und gilt nach Art. 25 AI Act selbst als Anbieter eines Hochrisiko-Systems, also einer KI-Anwendung mit den strengsten Pflichten des AI Act.
  • Wer dem Berufs- oder Amtsgeheimnis untersteht, braucht bei US-Anbietern weiterhin eine eigene Risikoprüfung. Der Angemessenheitsbeschluss, der Datenübermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen erleichtert, hat daran nichts geändert.

Die rechtliche Einordnung in diesem Beitrag stützt sich auf die KI-Serie der Zürcher Kanzlei VISCHER, insbesondere auf die Beiträge von David Rosenthal zum EU AI Act und zur erwarteten Schweizer Regulierung. Alle Daten und Fristen haben wir an den Originalquellen geprüft: am Verordnungstext im Amtsblatt der EU, an den Angaben der Europäischen Kommission sowie an den Mitteilungen des Bundesrats und des Bundesamts für Justiz. Souverana ist keine Anwaltskanzlei. Der Beitrag gibt diese Einordnung wieder und ergänzt sie um eine Frage, die eine Rechtsprüfung nicht beantwortet: wie sich der vorhandene Spielraum technisch nutzen lässt.

Dieser Beitrag eröffnet unsere Serie zu Recht und Regulierung: die Landkarte, deren einzelne Gebiete die weiteren Teile vertiefen.

Die zwei Regelwerke, um die es geht

In jeder Diskussion über KI und Recht tauchen dieselben zwei Namen auf. Gemeint ist damit Verschiedenes, und der Unterschied bestimmt, was Ihr Unternehmen tatsächlich tun muss.

Das revDSG ist das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz, in Kraft seit dem 1. September 2023. Es regelt, was ein Unternehmen mit Personendaten tun darf, also mit Angaben über Menschen: Kundinnen, Mitarbeitende, Bewerber. Im Kern verlangt es fünf Dinge: die Bearbeitungsgrundsätze, also Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Erkennbarkeit, einen Auftragsbearbeitungsvertrag mit jedem Dienstleister, der die Daten in Ihrem Auftrag bearbeitet, angemessene Sicherheit, Transparenz gegenüber den Betroffenen und bei heiklen Vorhaben eine vorgängige Risikoabschätzung. Anders als in der EU braucht ein privates Unternehmen für eine Bearbeitung keine gesetzliche Grundlage. Ein Rechtfertigungsgrund wird erst nötig, wenn die Bearbeitung die Persönlichkeit verletzt. Von KI steht im Gesetz kein Wort. Es ist technologieneutral gebaut und gilt für ein Sprachmodell gleich wie für eine Excel-Tabelle. Eine Eigenheit sollten Geschäftsleitungen kennen: Die Bussen richten sich an natürliche Personen, mit bis zu 250’000 Franken, und sie setzen Vorsatz voraus. Erst wenn eine Busse bis 50’000 Franken in Betracht fällt, kann an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb verurteilt werden.

Der EU AI Act ist ein Produktsicherheitsgesetz der Europäischen Union. Er sortiert KI-Anwendungen nach Risiko in vier Stufen:

  • Verboten sind acht eng umschriebene Praktiken, etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder Social Scoring nach chinesischem Vorbild. Am 2. Dezember 2026 kommen zwei weitere dazu: KI, die ohne Einwilligung intime Darstellungen realer Personen erzeugt, und KI, die Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs erzeugt.
  • Hochrisiko ist eine abschliessende Liste, darunter KI zur Bewerberauswahl, zur Kreditvergabe oder in kritischer Infrastruktur. Für diese Systeme gelten die schweren Pflichten.
  • Transparenzpflichtig sind Anwendungen, bei denen ein Mensch sonst nicht merken würde, dass eine Maschine am Werk ist, etwa Chatbots und KI-erzeugte Bilder.
  • Alles Übrige, also die grosse Mehrheit der Anwendungen im Alltag, unterliegt keinen besonderen Pflichten.

Für die grossen Allzweckmodelle hinter Diensten wie ChatGPT gelten eigene Regeln, die sich an deren Anbieter richten und Sie als Kunden nicht betreffen.

Der AI Act ist EU-Recht. Für ein Schweizer Unternehmen greift er nur bei einem Bezug zum EU-Markt. Wann genau, steht weiter unten.

Daneben gilt weiteres Recht, das niemand als KI-Regulierung bezeichnet und das im Alltag oft zuerst greift: das Urheberrecht, wenn fremde Inhalte in ein Modell wandern, das Lauterkeitsrecht bei Täuschung, Ihre eigenen Kundenverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen, und für bestimmte Berufe das Berufs- und Amtsgeheimnis.

Was gilt, was kommt

Die meisten Gespräche über KI-Regulierung drehen sich um Regeln, die noch gar nicht anwendbar sind. Umgekehrt gilt das Datenschutzgesetz, an dem sich fast jedes KI-Vorhaben tatsächlich misst, seit fast drei Jahren.

1. Sept. 2023

revDSG in Kraft

Das revidierte Datenschutzgesetz. Die Regel, an der sich der KI-Einsatz in der Schweiz heute misst.

15. Sept. 2024

Angemessenheitsbeschluss USA

Personendaten dürfen ohne Zusatzmassnahmen an zertifizierte US-Unternehmen gehen. Für Berufsgeheimnisse ändert das nichts.

2. Feb. 2025

AI Act: Verbote und KI-Kompetenz

Acht verbotene Praktiken sowie die Pflicht, nach besten Kräften für ausreichende KI-Kompetenz der Mitarbeitenden zu sorgen.

2. Aug. 2025

AI Act: Regeln für Allzweckmodelle

Pflichten für deren Anbieter, zusätzliche für Modelle mit systemischem Risiko, dazu Aufsichtsstellen und Sanktionen.

2. Aug. 2026

AI Act: Transparenzpflichten

Chatbots müssen als Maschine erkennbar sein, KI-erzeugte Inhalte maschinenlesbar markiert werden. Beide Pflichten treffen den Anbieter des Systems. Für Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, gilt die Markierungspflicht erst ab dem 2. Dezember 2026.

heute
2. Dez. 2026

AI Act: zwei neue Verbote

Neu verboten sind KI-Systeme für nicht einvernehmliches Intimmaterial und für Darstellungen sexuellen Kindsmissbrauchs.

Ende 2026

Schweiz: Vernehmlassungsvorlage

Der erste konkrete Text zur Umsetzung der KI-Konvention. Wann die Vernehmlassung eröffnet wird, hat der Bund nicht gesagt.

2. Dez. 2027

AI Act: Hochrisiko-Bereiche

Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Migration. Vom AI Omnibus verschoben.

2. Aug. 2028

AI Act: Hochrisiko in Produkten

KI als Sicherheitsbauteil in bereits regulierten Produkten, etwa in Aufzügen oder Spielzeug.

danach

Schweiz: Botschaft und Parlament

Auswertung, überarbeitete Vorlage, Botschaft, dann die Beratung im Parlament. Der Bund nennt dafür kein Datum.

Stand: 3. August 2026. EU-Daten nach Verordnung (EU) 2026/1744 und der Europäischen Kommission, Schweizer Daten nach Bundesrat und Bundesamt für Justiz.

Die jüngste Änderung ist der AI Omnibus, ein Paket, das den AI Act nachträglich anpasst: Die Europäische Kommission schlug ihn am 19. November 2025 vor, im Juni 2026 nahm das Parlament den ausgehandelten Text an, am 8. Juli 2026 wurde er unterzeichnet, und seit dem 27. Juli 2026 ist er als Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft. Er hat die Hochrisiko-Regeln um zwölf bis sechzehn Monate nach hinten geschoben und einiges für kleinere Unternehmen vereinfacht: Für die technische Dokumentation kommt ein vereinfachtes Formular, das Qualitätsmanagement dürfen KMU knapper halten, und die Schulungspflicht verlangt ausdrücklich kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz.

Der AI Act trifft Sie meist als Betreiber

Der AI Act kennt zwei Rollen, und welche davon Sie innehaben, entscheidet über fast alles. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt. Weil das Gesetz die Sicherheit von Produkten im Blick hat, liegen die schweren Pflichten fast alle beim Anbieter: Risikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung. Als Betreiber sorgen Sie im Wesentlichen für Transparenz und halten sich an die Vorgaben des Anbieters. Die meisten Schweizer Unternehmen sind, wenn überhaupt, Betreiber.

Kennzahl

5 bis 10 %
So gross ist der Anteil der KI-Systeme, die überhaupt in die Kategorie Hochrisiko fallen. In den meisten Unternehmen liegt er tiefer, weil solche Anwendungen dort gar nicht vorkommen.

Quelle: Schätzung, zitiert in VISCHER, Teil 7 der KI-Serie zum EU AI Act

Die Rolle kann allerdings wechseln, und dann wird aus der schlanken Betreiber- eine volle Anbieterpflicht. Wer ein allgemeines Werkzeug für eine Hochrisiko-Aufgabe einsetzt, wird selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems. Das klassische Beispiel ist die Personalabteilung, die Bewerbungsdossiers durch ChatGPT bewerten lässt. Aus einem Chatwerkzeug wird damit ein System, das über Menschen urteilt, und der Arbeitgeber übernimmt die Anbieterrolle mit allen zugehörigen Pflichten.

Wie weit der AI Act in die Schweiz hineinreicht, zeigt der Vergleich einiger Alltagsfälle:

Was Ihr Unternehmen tutRolle nach AI ActWas zu tun ist
Mitarbeitende schreiben mit ChatGPT Texte, die auch an Empfänger in der EU gehenBetreiberKeine besondere Pflicht. Offenlegung nur bei veröffentlichten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse
Chatbot auf der eigenen Website, der sich auch an EU-Kunden richtetAnbieter und BetreiberDer Bot muss als Maschine erkennbar sein, und die Pflicht trifft Sie als Anbieter
ChatGPT bewertet Bewerbungsdossiers für Stellen in der EUAnbieter eines Hochrisiko-SystemsRisikomanagement, Dokumentation, Konformitätsbewertung, ab dem 2.12.2027
Dieselbe Bewerberauswahl, aber nur für Stellen in der Schweizkeine Rolle nach AI ActEs gilt das revDSG, nicht der AI Act

Die letzte Zeile ist die wichtigste. Der Verordnungstext knüpft daran an, dass die Ergebnisse der KI in der EU verwendet werden; dass dies beabsichtigt sein muss, steht nur im Erwägungsgrund, einer Begründung vor dem Verordnungstext. Wo die Grenze zur blossen Abrufbarkeit liegt, ist ungeklärt. Dass sich eine Person aus der EU auf eine Schweizer Stelle bewirbt, dürfte dafür nicht genügen.

Was die Schweiz plant

Der Bund hatte drei Wege zur Auswahl: weitermachen wie bisher, die KI-Konvention des Europarats übernehmen, oder zusätzlich den EU AI Act nachvollziehen. Am 12. Februar 2025 wählte der Bundesrat den mittleren Weg. Wo Gesetzesanpassungen nötig werden, sollen sie möglichst sektorbezogen ausfallen; eine allgemeine, sektorübergreifende Regulierung beschränkt sich auf zentrale grundrechtsrelevante Bereiche wie den Datenschutz.

Für die Privatwirtschaft bedeutet das wenig unmittelbare Veränderung. Schweizer Gesetze legen meist allgemeine Grundsätze fest und passen deshalb auch auf Technologien, die es bei ihrer Entstehung noch nicht gab. Viele Anforderungen der Konvention sind damit bereits erfüllt.

Ein Detail zeigt, wie früh das Ganze noch steht: Die Schweiz hat die Konvention am 27. März 2025 unterzeichnet, ratifiziert ist sie nicht. In Kraft ist sie überhaupt noch nicht, denn dafür braucht es fünf Ratifikationen, darunter drei Mitgliedstaaten des Europarats. Bisher hat einzig die EU ratifiziert.

Aus der juristischen Analyse des Bundes lassen sich vier Anpassungen absehen, die Unternehmen betreffen könnten:

  • Teilautomatisierte Entscheide. Heute greift das revDSG nur, wenn eine Maschine allein entscheidet. Künftig dürfte auch der Fall erfasst werden, in dem eine KI vorbereitet und ein Mensch nur noch bestätigt. Davon gibt es viele. In der EU hat der Europäische Gerichtshof diesen Fall bereits über Art. 22 DSGVO erfasst, sofern der menschliche Entscheid massgeblich vom automatisierten Wert abhängt (SCHUFA, C-634/21). Ob die Schweiz enger oder weiter fasst, ist offen.
  • Verzeichnis der KI-Anwendungen. Für staatliche Stellen kommt es ziemlich sicher, für Private höchstens in einzelnen Bereichen.
  • Kennzeichnung von KI-Inhalten. Das Schweizer Recht kennt bisher keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Hier sieht der Bund eine echte Lücke.
  • Folgenabschätzung. Eine Pflicht, die Auswirkungen eines KI-Vorhabens auf betroffene Personen vorgängig abzuschätzen, verwandt mit der DSFA aus dem revDSG.

Ob eine neue KI-Behörde kommt, ist noch nicht entschieden. In der Minimalvariante bliebe die Aufsicht bei den heutigen Stellen: der Finanzmarktaufsicht FINMA, dem Datenschutzbeauftragten EDÖB und der Kommunikationskommission ComCom. Diese drei erhielten Ermittlungsbefugnisse, aber keine Sanktionsbefugnisse. Die weitergehende Variante lässt zusätzliche Sanktionsbefugnisse und eine neue Koordinationsstelle ausdrücklich offen. Die FINMA arbeitet schon heute an ihrer Aufsichtspraxis, gestützt auf geltendes Recht.

Die harte Grenze bleibt das Berufsgeheimnis

Seit September 2024 dürfen Personendaten ohne Zusatzmassnahmen an US-Unternehmen gehen, die unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Zum US CLOUD Act äussert sich der Beschluss nicht. Ein Teil der Lehre liest dieses Schweigen als Antwort: Der Bundesrat habe die These, der CLOUD Act sei mit der Schweizer Rechtsordnung unvereinbar, stillschweigend verworfen. Kantonale Datenschutzbehörden sehen das weiterhin anders. Für den gewöhnlichen Datenschutz spielt die Frage praktisch kaum noch eine Rolle, rechtlich ist sie nicht abschliessend geklärt.

Für das Berufs- und Amtsgeheimnis gilt diese Entschärfung nicht. Wer unter Art. 320 oder 321 StGB fällt, also Verwaltungen, Kanzleien, Arztpraxen und Spitäler, muss vor dem Gang in eine ausländische Cloud beurteilen, ob mit einem ausländischen Behördenzugriff zu rechnen ist. Für Banken gilt dasselbe über das Bankgeheimnis im Bankengesetz. Ein Gesetz schreibt dafür kein Verfahren vor; in der Praxis hat sich das Foreign Lawful Access Risk Assessment, kurz FLARA, als Standard durchgesetzt. Zusätzlich braucht der Vertrag Klauseln, die es bei Standardangeboten selten gibt: eine Geheimhaltungspflicht, die den Anbieter selbst bindet; Klartextzugriff nur für Personen, die ihn für ihre Arbeit brauchen; und die Zusage, sich gegen Herausgabeanordnungen zu wehren.

Für die meisten Unternehmen ist Souveränität eine unternehmerische Entscheidung über Abhängigkeit, Kosten und Glaubwürdigkeit. Für Geheimnisträger ist sie eine rechtliche Anforderung. Wie viel Souveränität in welchem Fall nötig ist, haben wir in Was ist souveräne KI aufgeschlüsselt.

So starten Sie

Wer die vier folgenden Schritte macht, erfüllt heute schon einen guten Teil dessen, was die künftige Schweizer Regulierung verlangen dürfte.

  1. 01

    Inventar

    Listen Sie auf, wo im Betrieb KI eingesetzt wird, auch in eingekaufter Software, die längst KI-Funktionen enthält.

  2. 02

    Verträge prüfen

    Prüfen Sie pro Werkzeug vier Punkte: Auftragsbearbeitungsvertrag, Geheimhaltung, kein Training mit Ihren Daten, freie Nutzung der Ergebnisse.

  3. 03

    Eine Weisung auf einer Seite

    Welches Werkzeug für welche Datenklasse zugelassen ist, und wer im Unternehmen dafür verantwortlich zeichnet.

  4. 04

    Eine Reissleine

    Eine kurze Liste von Fragen. Trifft eine davon zu, fragen Mitarbeitende bei der zuständigen Stelle nach und entscheiden nicht selbst. So werden die heiklen Fälle erkannt.

In der Praxis sehen wir häufiger ein pauschales Verbot. Betriebe untersagen KI, weil niemand die Verantwortung für eine Bewilligung übernehmen will. Das Verbot verlagert den Einsatz dann auf private Konten, wo das Unternehmen weder Vertrag noch Kontrolle hat. Schatten-KI entsteht genau dort.

Die weiteren Teile der Serie vertiefen die Gebiete dieser Landkarte: das revDSG, das Berufsgeheimnis, die KI-Governance und den EU AI Act.

Für die Geschäftsleitung

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Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz ein KI-Gesetz?
Nein. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 gegen ein eigenes KI-Gesetz nach Vorbild des EU AI Act, des KI-Gesetzes der EU, entschieden. Stattdessen soll die KI-Konvention des Europarats ratifiziert und bestehendes Recht möglichst sektorbezogen angepasst werden. Die Vernehmlassungsvorlage, also der Entwurf für die öffentliche Anhörung, soll bis Ende 2026 vorliegen. Wann die Botschaft ans Parlament folgt, ist offen.
Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?
Nur in eng umrissenen Fällen. Der EU AI Act, das KI-Gesetz der EU, gilt für Schweizer Firmen, die ein KI-System auf dem EU-Markt anbieten oder deren KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden. Wer KI ausschliesslich für Schweizer Zwecke einsetzt, fällt in aller Regel nicht darunter. Wo genau die Grenze zur blossen Abrufbarkeit in der EU liegt, ist nicht geklärt.
Was verlangt das revDSG beim Einsatz von KI?
Das revDSG, das Schweizer Datenschutzgesetz, verlangt für KI dasselbe wie für jede Datenbearbeitung: die Bearbeitungsgrundsätze, einen Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter, angemessene Sicherheit, Transparenz gegenüber den betroffenen Personen und bei hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Anders als in der EU braucht ein privates Unternehmen dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Bussen bis 250’000 Franken richten sich an natürliche Personen und setzen Vorsatz voraus.
Wann wird ein Unternehmen zum Anbieter im Sinne des AI Act?
Wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den EU-Markt bringt, ist Anbieter. Die Rolle entsteht auch unbeabsichtigt: Wer ein allgemeines Werkzeug wie ChatGPT für eine Hochrisiko-Aufgabe einsetzt, die der AI Act streng regelt, etwa zur Bewertung von Bewerbungsdossiers, wird dadurch selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems.
Dürfen Berufsgeheimnisträger KI in der Cloud einsetzen?
Möglich, aber mit einer zusätzlichen Prüfung. Seit September 2024 erleichtert der Angemessenheitsbeschluss des Bundesrats die Übermittlung von Personendaten an zertifizierte US-Unternehmen. Das Berufs- und Amtsgeheimnis, die gesetzliche Schweigepflicht, bleibt davon unberührt. Vor dem Gang in eine ausländische Cloud ist eine Abschätzung des Risikos ausländischer Behördenzugriffe der übliche Schritt.

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Zeitstrahl der KI-Regeln für Schweizer Unternehmen: revDSG seit 1.9.2023, US-Angemessenheitsbeschluss 2024, EU-AI-Act-Stufen 2025 bis 2028, die Schweizer Vernehmlassungsvorlage erst Ende 2026. Geltende Einträge über der Heute-Linie, kommende darunter.

Textvorschlag

Warten Sie mit KI-Projekten, bis die Schweiz ihr KI-Gesetz hat?

Dann warten Sie lange. Der Bundesrat hat sich am 12. Februar 2025 gegen eine Regulierung nach EU-Vorbild entschieden. Der erste Entwurf zur Anhörung soll erst Ende 2026 vorliegen, und wann eine Botschaft ins Parlament kommt, ist offen.

Der Massstab existiert derweil längst. Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) gilt seit dem 1. September 2023 und misst jedes KI-Vorhaben mit Personendaten. Dazu kommen Urheberrecht, Ihre eigenen Kundenverträge und für achtzehn Berufe das Berufsgeheimnis. Der EU AI Act, das KI-Gesetz der EU, greift nur bei EU-Bezug, und seine schweren Hochrisiko-Pflichten beginnen erst am 2. Dezember 2027.

Unser Schluss: Es gibt nichts abzuwarten. Wer heute ein Inventar seiner KI-Anwendungen erstellt, die Anbieterverträge prüft und eine Weisung an die Mitarbeitenden erlässt, erfüllt bereits einen guten Teil dessen, was die künftige Schweizer Regulierung verlangen dürfte.

Im Beitrag stehen der vollständige Zeitstrahl, die Tabelle mit den Alltagsfällen nach Anbieter- und Betreiberrolle und ein Arbeitsblatt mit den Fragen, die eine Prüfung auslösen. Link in den Kommentaren.

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